Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Lizenzen für Marktordnungswaren § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lizenzen für Marktordnungswaren

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 59/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

31.01.2008

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Abschreibung auf Lizenzen, Bescheinigungen und

Überwachungsdokumenten

Paragraph 7, (1) Die Abschreibungen auf Lizenzen, Bescheinigungen und Überwachungsdokumenten, mit Ausnahme der Bescheinigungen nach Paragraph eins, Ziffer 4,, hat der Beteiligte im Sinne des Zollrechts vorzunehmen. Diese Abschreibungen sind von der Zollstelle zu prüfen und zu bestätigen.

  1. Absatz 2Abschreibungen auf den Bescheinigungen nach Paragraph eins, Ziffer 4, sind von der Zahlstelle für Erstattungen von Nicht-Anhang-I-Waren vorzunehmen.

Gesetzesnummer

20001795

Dokumentnummer

NOR40090271

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2002/59/P7/NOR40090271

Navigation im Suchergebnis