Abschreibung auf Lizenzen, Bescheinigungen und
Überwachungsdokumenten
§ 7. (1) Die Abschreibungen auf Lizenzen, Bescheinigungen und Überwachungsdokumenten, mit Ausnahme der Bescheinigungen nach § 1 Z 4, hat der Beteiligte im Sinne des Zollrechts vorzunehmen. Diese Abschreibungen sind von der Zollstelle zu prüfen und zu bestätigen.Paragraph 7, (1) Die Abschreibungen auf Lizenzen, Bescheinigungen und Überwachungsdokumenten, mit Ausnahme der Bescheinigungen nach Paragraph eins, Ziffer 4,, hat der Beteiligte im Sinne des Zollrechts vorzunehmen. Diese Abschreibungen sind von der Zollstelle zu prüfen und zu bestätigen.
(2)Absatz 2Abschreibungen auf den Bescheinigungen nach § 1 Z 4 sind von der Zahlstelle für Erstattungen von Nicht-Anhang-I-Waren vorzunehmen.Abschreibungen auf den Bescheinigungen nach Paragraph eins, Ziffer 4, sind von der Zahlstelle für Erstattungen von Nicht-Anhang-I-Waren vorzunehmen.