Bundesrecht konsolidiert

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KMU-Übertragungs-Förderungsverordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

KMU-Übertragungs-Förderungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 483/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 593/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Außerkrafttretensdatum

27.11.2015

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Erklärung der Übertragung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsAb 1. Jänner 2004 treten die Wirkungen des Paragraph eins, Ziffer eins und Ziffer 3 bis 5 sowie des Paragraph 5 a, Absatz 2, Ziffer 2, NEUFÖG von vornherein ein, sofern der neue Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden den amtlichen Vordruck über die Erklärung der Übertragung (NeuFö 3) vorlegt.
  2. Absatz 2Vor dem 1. September 2002 treten die Wirkungen des Paragraph eins, Ziffer eins und Ziffer 3 bis 5 sowie des Paragraph 5 a, Absatz 2, Ziffer 2, NEUFÖG nachträglich (rückwirkend) ein. Die Abgaben und Gebühren sind in diesen Fällen bei nachträglicher Vorlage des amtlichen Vordrucks (NeuFö 4) zu erstatten (zurückzuzahlen).
  3. Absatz 3Von 1. September 2002 bis 31. Dezember 2003 treten die Wirkungen des Paragraph eins, Ziffer eins und Ziffer 3 bis 5 sowie des Paragraph 5 a, Absatz 2, Ziffer 2, NEUFÖG wahlweise von vornherein (Absatz eins,) oder nachträglich (Absatz 2,) ein.
  4. Absatz 4Auf dem amtlichen Vordruck muss bestätigt sein, dass die Erklärung der Übertragung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der neue Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist. Betrifft die Übertragung ein freies Gewerbe, so hat die zuständige gesetzliche Berufsvertretung auch zu bestätigen, dass der neue Betriebsinhaber über grundlegende unternehmerische Kenntnisse verfügt. Kann der neue Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen.
  5. Absatz 5Die Bestätigung über die Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft kann entfallen, wenn ausschließlich die Wirkungen des Paragraph eins, Ziffer eins, NEUFÖG eintreten.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2015

Gesetzesnummer

20002366

Dokumentnummer

NOR40048231

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