Bundesrecht konsolidiert

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KMU-Übertragungs-Förderungsverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

KMU-Übertragungs-Förderungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 483/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

18.12.2002

Außerkrafttretensdatum

27.11.2015

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Förderung der Übertragung

Paragraph eins,
  1. Absatz einsSchriften und Amtshandlungen sind im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, NEUFÖG unmittelbar durch eine Übertragung veranlasst, wenn sie in einem konkreten Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebes (Paragraph 5 a, NEUFÖG) stehen. Fallen Schriften und Amtshandlungen im Zusammenhang mit allgemeinen persönlichen Qualifikationserfordernissen oder allgemeinen sachlichen Erfordernissen an, sind sie nicht unmittelbar durch die Übertragung veranlasst, und zwar auch dann nicht, wenn sie im Vorfeld einer Übertragung erforderlich sind.
  2. Absatz 2Gesellschaften im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 4, NEUFÖG sind Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften des Handelsrechts, eingetragene Erwerbsgesellschaften sowie vergleichbare ausländische Gesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV), nicht aber Gesellschaften bürgerlichen Rechts.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2015

Gesetzesnummer

20002366

Dokumentnummer

NOR40037925

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