§ 23a Abs. 4 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (soweit sich die Regelung auf die gerichtlichen Eintragungsgebühren beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz),Paragraph 23 a, Absatz 4, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (soweit sich die Regelung auf die gerichtlichen Eintragungsgebühren beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz),