Artikel 5
§ 20. Dieser Artikel regelt automationsunterstützte Datenübertragungen nach § 108a EStG 1988. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß § 108a Abs. 4 EStG 1988 zu übermittelnden Daten. Paragraph 20, Dieser Artikel regelt automationsunterstützte Datenübertragungen nach Paragraph 108 a, EStG 1988. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß Paragraph 108 a, Absatz 4, EStG 1988 zu übermittelnden Daten.