Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
FinanzOnline-Verordnung
2002
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 4
Inkrafttretensdatum
01.02.2002
Außerkrafttretensdatum
28.02.2006
Abkürzung
FOnV 2002
Index
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern
37/02 Kreditwesen
Text
§ 4. (1) Voraussetzung für die Teilnahme an der automationsunterstützten Datenübertragung im Sinne dieser Verordnung ist eine vollständig ausgefüllte schriftliche Anmeldung des Teilnehmers nach dem amtlichen Vordruck. Der amtliche Vordruck ist im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung oder in anderer geeigneter Form zu veröffentlichen.Paragraph 4, (1) Voraussetzung für die Teilnahme an der automationsunterstützten Datenübertragung im Sinne dieser Verordnung ist eine vollständig ausgefüllte schriftliche Anmeldung des Teilnehmers nach dem amtlichen Vordruck. Der amtliche Vordruck ist im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung oder in anderer geeigneter Form zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2Die Anmeldung ist vom Teilnehmer (bzw. von seinem gesetzlichen Vertreter) zu unterschreiben; die Unterfertigung durch einen Bevollmächtigten ist unzulässig. Anmeldungen können (insbesondere nach einer mangelhaften Einreichung) auch wiederholt eingebracht werden.
(3)Absatz 3Die Übermittlungsstelle (Zugangsstelle) hat die bei ihr eingelangten Anmeldungen auf elektronischem Weg dem Bundesministerium für Finanzen zu melden. Wenn keine Ausschließungsgründe im Sinne des § 9 vorliegen und der Teilnehmer eindeutig identifiziert ist, hat das Bundesministerium für Finanzen dem Teilnehmer die erforderliche Zugangskennung für das Übermittlungsverfahren zu eigenen Handen mitzuteilen und darüber die Übermittlungsstelle (Zugangsstelle) zu informieren. Jede Zugangskennung hat sich auf einen bestimmten Zugangsweg zu beziehen.Die Übermittlungsstelle (Zugangsstelle) hat die bei ihr eingelangten Anmeldungen auf elektronischem Weg dem Bundesministerium für Finanzen zu melden. Wenn keine Ausschließungsgründe im Sinne des Paragraph 9, vorliegen und der Teilnehmer eindeutig identifiziert ist, hat das Bundesministerium für Finanzen dem Teilnehmer die erforderliche Zugangskennung für das Übermittlungsverfahren zu eigenen Handen mitzuteilen und darüber die Übermittlungsstelle (Zugangsstelle) zu informieren. Jede Zugangskennung hat sich auf einen bestimmten Zugangsweg zu beziehen.
Gesetzesnummer
20001768
Dokumentnummer
NOR40028113