Bundesrecht konsolidiert

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FinanzOnline-Verordnung 2002 Art. 1 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

FinanzOnline-Verordnung 2002Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 46/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 97/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 4

Inkrafttretensdatum

01.02.2002

Außerkrafttretensdatum

28.02.2006

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffFOnV 2002

Index

14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern
37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 4, (1) Voraussetzung für die Teilnahme an der automationsunterstützten Datenübertragung im Sinne dieser Verordnung ist eine vollständig ausgefüllte schriftliche Anmeldung des Teilnehmers nach dem amtlichen Vordruck. Der amtliche Vordruck ist im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung oder in anderer geeigneter Form zu veröffentlichen.

  1. Absatz 2Die Anmeldung ist vom Teilnehmer (bzw. von seinem gesetzlichen Vertreter) zu unterschreiben; die Unterfertigung durch einen Bevollmächtigten ist unzulässig. Anmeldungen können (insbesondere nach einer mangelhaften Einreichung) auch wiederholt eingebracht werden.
  2. Absatz 3Die Übermittlungsstelle (Zugangsstelle) hat die bei ihr eingelangten Anmeldungen auf elektronischem Weg dem Bundesministerium für Finanzen zu melden. Wenn keine Ausschließungsgründe im Sinne des Paragraph 9, vorliegen und der Teilnehmer eindeutig identifiziert ist, hat das Bundesministerium für Finanzen dem Teilnehmer die erforderliche Zugangskennung für das Übermittlungsverfahren zu eigenen Handen mitzuteilen und darüber die Übermittlungsstelle (Zugangsstelle) zu informieren. Jede Zugangskennung hat sich auf einen bestimmten Zugangsweg zu beziehen.

Gesetzesnummer

20001768

Dokumentnummer

NOR40028113

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