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Hauptdokument
Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus grafischen oder fotografischen Prozessen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
24.05.2019
Außerkrafttretensdatum
26.03.2026
Abkürzung
AEV Druck – Foto
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Erfolgen in einem Betrieb oder in einer Anlage gemäß Abs. 3 Tätigkeiten des Abs. 3 Z 1 und 2, so sind die dabei anfallenden Abwässer als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 7 AAEV zu behandeln. Nachstehend genannte Stoffe dürfen im Abwasser gemäß Abs. 3 nicht enthalten sein:Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Erfolgen in einem Betrieb oder in einer Anlage gemäß Absatz 3, Tätigkeiten des Absatz 3, Ziffer eins und 2, so sind die dabei anfallenden Abwässer als Teilströme im Sinne des Paragraph 4, Absatz 7, AAEV zu behandeln. Nachstehend genannte Stoffe dürfen im Abwasser gemäß Absatz 3, nicht enthalten sein:
organische Komplexbildner, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium von kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung);organische Komplexbildner, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium von kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung); Arsen oder Quecksilber und deren Verbindungen;
Farbpigmente, welche die Schwermetalle Blei, Cadmium oder Chrom oder deren Verbindungen enthalten (ausgenommen Blei oder Cadmium oder deren Verbindungen bei keramischem Durchdruck);
Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe mit chlorhaltigen oder chlorabspaltenden Substanzen;
Organische Lösungsmittel aus dem Einsatz als Reinigungsmittel für Feuchttextilwalzen aus dem Flachdruck.
(2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Fotografische Bäder einschließlich der Überläufe sind getrennt von den Spülwässern zu erfassen; fotografische Bäder einschließlich der Überläufe sind als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 7 Z 1 AAEV getrennt von den Spülwässern zu behandeln. Organische Komplexbildner, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium von kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW), dürfen im Abwasser aus der Behandlung von Bleich- oder Bleichfixierbädern nicht enthalten sein.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 4, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Fotografische Bäder einschließlich der Überläufe sind getrennt von den Spülwässern zu erfassen; fotografische Bäder einschließlich der Überläufe sind als Teilströme im Sinne des Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer eins, AAEV getrennt von den Spülwässern zu behandeln. Organische Komplexbildner, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium von kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der MVW), dürfen im Abwasser aus der Behandlung von Bleich- oder Bleichfixierbädern nicht enthalten sein.
(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
Herstellen von Druckformen für Hochdruck, Tiefdruck, Durchdruck oder Flachdruck einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlungen;
Bedrucken von Glas, Holz, Kunststoff, Leder, Metall, Pappe oder Papier mittels Hochdruck-, Tiefdruck-, Durchdruck- oder Flachdruckverfahren;
Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 und 2.Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins und 2,
(4)Absatz 4,Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz 2, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
Herstellen von Fotoausarbeitungen mit Verfahren der Silberhalogenidfotografie;
Behandeln von Bädern und deren Überläufen aus fotografischen Prozessen der Z 1.Behandeln von Bädern und deren Überläufen aus fotografischen Prozessen der Ziffer eins,
(5)Absatz 5,Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
Abwasser aus dem Bedrucken von Textilien (§ 4 Abs. 2 Z 3.2 AAEV),Abwasser aus dem Bedrucken von Textilien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3 Punkt 2, AAEV),
Abwasser aus der Herstellung von Druckfarben (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.6 AAEV),Abwasser aus der Herstellung von Druckfarben (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 3 Punkt 6, AAEV),
Abwasser aus der Herstellung von Kopiervorlagen für die Druckformenherstellung (Abs. 3 Z 1) mit Verfahren der Silberhalogenidfotografie,Abwasser aus der Herstellung von Kopiervorlagen für die Druckformenherstellung (Absatz 3, Ziffer eins,) mit Verfahren der Silberhalogenidfotografie,
häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 3,
(6)Absatz 6,Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz 2, gilt nicht für die Einleitung von
Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV),Abwasser aus Laboratorien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 3, AAEV),
Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 4.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 4,
(7)Absatz 7,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten des Abs. 3 anfallen. Werden in einem Betrieb oder einer Anlage Tätigkeiten des Abs. 3 und des Abs. 4 durchgeführt und die Abwässer gemeinsam abgeleitet, so sind diese als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten des Absatz 3, anfallen. Werden in einem Betrieb oder einer Anlage Tätigkeiten des Absatz 3 und des Absatz 4, durchgeführt und die Abwässer gemeinsam abgeleitet, so sind diese als Teilströme im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5 bis 7 AAEV zu behandeln.
(8)Absatz 8,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 oder 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A oder B erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 oder 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 oder 4 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Absatz eins, oder 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A oder B erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Absatz eins, oder 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, oder 4 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3
beim Hochdruckverfahren weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Galvanos und von Metallklischeeätzerei, von organischen Lösungsmitteln bei der Herstellung von Kunststoffklischees und von schwermetallhaltigen oder halogenierten Arbeits- und Hilfsstoffen bei wassergebundenen Farbsystemen;
beim Tiefdruckverfahren in Abhängigkeit von Produktionsart und Verfahren Übergang vom Ätzverfahren auf wasserfreie Methoden der Druckformenherstellung (zB Gravur); Verzicht auf den Einsatz quecksilberhaltiger Trennmittel bei der Zylinderherstellung; Vermeidung der Mischung von Abwasser und organischen Lösungsmitteln bei der Zylinderkorrektur; gesonderte Erfassung und Verwertung aromatenhaltiger Kondensate aus der Abluftreinigung; Kreislaufführung des Wischwassers im Stichtiefdruck erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen;
beim Durchdruckverfahren Verzicht auf den Einsatz chlorabspaltender oder permanganathaltiger Chemikalien bei der Druckformenherstellung; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz schwermetallhaltiger Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe (ausgenommen Eisen oder Kupfer aus Phtalocyaninpigmenten);
Verzicht auf den Einsatz von Reinigungsmitteln, die halogenorganische oder aromatische Lösungsmittel enthalten;
bei unvermeidbarem Einsatz von organischen Lösungs- oder Reinigungsmitteln weitestgehende Verhinderung des Kontaktes zu Wisch- und Reinigungswasser;
beim Flachdruckverfahren in Abhängigkeit von Produktionsart und Verfahren Einsatz vorbeschichteter Monometallplatten;
weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Mehrmetallplatten oder Chromatschichten; weitestgehender Ersatz von Feuchttextilwalzen durch Feuchthartwalzen;
Verzicht auf den Einsatz von organischen Lösungsmitteln zur Reinigung von Feuchttextilwalzen; Kreislaufführung von Reinigungswasser erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen; Verzicht auf den Einsatz von Reinigungsmitteln, die halogenorganische oder aromatische Lösungsmittel enthalten; bei unvermeidbarem Einsatz von organischen Lösungs- oder Reinigungsmitteln weitestgehende Verhinderung des Kontaktes zu Wisch- oder Reinigungswasser;
Erfassung und Behandlung von bei der Herstellung der Kopiervorlagen, der Übertragung und Fixierung von Druckbildern sowie bei der Druckformenherstellung anfallenden hochbelasteten Bädern, Entwicklern, Fixierern usw., die nicht extern als flüssiger Abfall entsorgt werden, sowie von hochbelastetem Abwasser aus dem Druckereibetrieb getrennt von niedrig belastetem Spül- oder sonstigem Abwasser;
Mehrfachnutzung von Spülwässern mittels geeigneter Verfahren, wie Kaskadenspülung, Spritzspülung, Kreislaufführung mittels Jonentauscher usw.; Rückgewinnung oder Rückführung dafür geeigneter Badinhaltsstoffe aus Spülbädern in die Prozessbäder;
weitestgehende Umstellung von Handbetrieb auf Bearbeitungsmaschinen;
weitestgehende Einschränkung des Einsatzes von Ammoniak;
gesonderte Erfassung und Behandlung von schwermetallhaltigen und ammoniakalischen Bädern zwecks Verhinderung der Bildung von Schwermetall Aminkomplexen;
soweit auf Grund der eingesetzten Produktionsverfahren möglich Verzicht auf den Einsatz von Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Druckfarben, die toxische Schwermetallverbindungen enthalten; Einsatz von organischen Komplexbildnern, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium von nicht kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW);soweit auf Grund der eingesetzten Produktionsverfahren möglich Verzicht auf den Einsatz von Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Druckfarben, die toxische Schwermetallverbindungen enthalten; Einsatz von organischen Komplexbildnern, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium von nicht kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der MVW);
bevorzugter Einsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer Verfahren zur Zerstörung von Komplexbildnern oder zur Cyanid- und Nitritoxidation; bei Einsatz chemischer Verfahren bevorzugte Anwendung von Ozon, Wasserstoffperoxid oder anderer Persauerstoffverbindungen;
Verzicht auf den Einsatz von halogenhaltigen oder halogenabspaltenden Chemikalien in der Abwasserreinigung;
gesonderte Erfassung und Reinigung saurer, basischer, chromat-, cyanid-, nitrit-, komplexbildner- und sulfathaltiger Abwasserteilströme;
Einsatz von Pufferbecken zur Abminderung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen;
Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren für einzelne Teilströme (zB Oxidation/Reduktion, Fällung, Flockung, Emulsionsspaltung, Zementation, Extraktion, Membrantechnik, Elektrolyse) und für das Gesamtabwasser (zB Neutralisation, Sedimentation, Filtration, Fällung/Flockung, Jonentausch);
vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990);vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,);
bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4bei Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 4
Erfassung von Fixier-, Entwickler-, Bleich- und Bleichfixierbädern sowie deren Überläufe zur Behandlung und Reinigung völlig getrennt von den Spülwässern;
Verminderung von Badverschleppungen durch geeignete Verfahren, wie zB Spritzschutz, verschleppungsarme Transporttechniken für Filme oder Fotopapier;
Verminderung des Spülwasserverbrauches durch Einsatz von Verfahren, wie zB Kaskadenspülung, Wassersparschaltung oder Kreislaufführung über Jonentauscher;
Einsatz von Bearbeitungsmaschinen; Arbeiten im Handbetrieb nur bei Herstellung von Kleinstmengen;
Kreislaufführung von Entwicklungs-, Fixier-, Bleich- und Bleichfixierbädern nach vorhergehender Regeneration;
Einsatz von Rückgewinnungs- und Verwertungstechniken für die in den verbrauchten Fixier-, Entwickler-, Bleich- und Bleichfixierbädern enthaltenen Wertstoffe, insbesondere Rückgewinnung von Silber aus Fixier- oder Bleichfixierbädern;
Rückgewinnung von Silber aus dem Regenerat der Jonentauscher für die Spülwasserentsilberung;
Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe; Verzicht auf den Einsatz von halogenhaltigen oder halogenabspaltenden Chemikalien bei der Behandlung von verbrauchten Bädern; Einsatz von organischen Komplexbildnern, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium von nicht kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW);Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe; Verzicht auf den Einsatz von halogenhaltigen oder halogenabspaltenden Chemikalien bei der Behandlung von verbrauchten Bädern; Einsatz von organischen Komplexbildnern, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium von nicht kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der MVW);
Einsatz von Pufferbecken zur Abminderung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen;
Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren für einzelne Teilströme (zB Oxidation/Reduktion, Fällung, Flockung, Zementation, Membrantechnik, Elektrolyse) und für das Gesamtabwasser (zB Neutralisation, Sedimentation, Filtration, Fällung, Flockung, Jonentausch);
vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990).vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).
Schlagworte
Rohstoff, Arbeitsstoff, Bleichbad, Vorbehandlung, Zwischenbehandlung, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Abwassermengenspitze, Fixierbad, Entwicklerbad, Bleichbad, Entwicklungsbad, Rückgewinnungstechnik
Im RIS seit
31.05.2019
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2026
Gesetzesnummer
20001769
Dokumentnummer
NOR40214814