Bundesrecht konsolidiert

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Altfahrzeugeverordnung § 5

Kurztitel

Altfahrzeugeverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 407/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 179/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

17.06.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Rücknahme durch Hersteller oder Importeure

Paragraph 5,
  1. Absatz einsHersteller oder Importeure haben Altfahrzeuge derjenigen Marke zurückzunehmen, die sie in Verkehr gesetzt haben. Für den Fall, dass ein Altfahrzeug einer Marke, von der keine Fahrzeuge in Österreich in Verkehr gesetzt wurden, anfällt, ist jener Hersteller oder Importeur zur Rücknahme verpflichtet, dessen Rücknahmestelle zum Anfallsort am nächsten gelegen ist. Hersteller oder Importeure haben folgende Anforderungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Es ist eine ausreichende Anzahl von Rücknahmestellen einzurichten. Die Entfernung zu diesen Rücknahmestellen darf nicht größer sein als die jeweils regionale mittlere Entfernung zu Verkaufsstellen der jeweiligen Fahrzeuge. Die Rücknahmestellen sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen vier Wochen nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter Angabe des jeweiligen Namens, der Adresse, der Telefonnummer und, sofern zugeteilt, einer Identifizierung nachzuweisen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
    2. Ziffer 2
      Die Rücknahme eines Altfahrzeuges bei einer registrierten Rücknahmestelle oder einer genehmigten Verwertungsanlage von einem Halter oder Eigentümer hat für diese zumindest unentgeltlich zu erfolgen. Wenn wesentliche, den Wert eines Altfahrzeuges bestimmende Bauteile, insbesondere Motor, Getriebe, Katalysator, Fahrwerk oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Rücknahme zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen.
    3. Ziffer 3
      Dem Halter oder Eigentümer ist bei Ablieferung eines Altfahrzeuges bei einer Rücknahmestelle oder einer genehmigten Verwertungsanlage ein Verwertungsnachweis gemäß Anlage 3 zur Vorlage bei der Abmeldung des Fahrzeuges auszustellen. Eine Kopie des Verwertungsnachweises ist bei der ausstellenden Stelle zumindest sieben Jahre aufzubewahren.
    4. Ziffer 4
      Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen oder angefallenen Altfahrzeug zusammengefasst pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 zu melden. Weiters ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 gemeldet wird.
    5. Ziffer 5
      Altfahrzeuge sind gemäß den allgemeinen Anforderungen der Paragraphen 15, ff AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, und entsprechend der Anlage 1 zu lagern und zu behandeln.
    6. Ziffer 6
      Für den Fall der Liquidation des Herstellers oder Importeurs sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, die eine ausreichende Sammlung und Verwertung der anfallenden Altfahrzeuge sicherstellen, und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachzuweisen.
  2. Absatz 2Hersteller oder Importeure können die Verpflichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und der Paragraphen 7 und 9 Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 3, Ziffer eins und 2 und Absatz 4, je Marke gesamthaft an ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge vertraglich überbinden, wodurch diese Verpflichtungen auf den Betreiber dieses Systems übergehen.

Schlagworte

Sammelsystem

Im RIS seit

19.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022

Gesetzesnummer

20002302

Dokumentnummer

NOR40119074

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2002/407/P5/NOR40119074

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