(2)Absatz 2Hersteller oder Importeure können die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 und der §§ 7 und 9 Abs. 1 Z 5Hersteller oder Importeure können die Verpflichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und der Paragraphen 7 und 9 Absatz eins, Ziffer 5,, Abs. 3 Z 1 und 2 und Abs. 4, Absatz 3, Ziffer eins und 2 und Absatz 4, je Marke gesamthaft an ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge vertraglich überbinden, wodurch diese Verpflichtungen auf den Betreiber dieses Systems übergehen.