Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abfallverbrennungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
12.07.2013
Außerkrafttretensdatum
31.12.2024
Abkürzung
AVV
Index
50/01 Gewerbeordnung
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Die AVV idF
BGBl. II Nr. 476/2010 gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K,
BGBl. I Nr. 150/2004, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 7 und 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 49 Abs. 1,
BGBl. I Nr. 127/2013).
Text
Inhalt des Genehmigungsbescheides
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDer Genehmigungsbescheid, mit dem eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
Art der zu verbrennenden Abfälle unter Angabe der Schlüssel-Nummer, einer allfälligen Spezifizierung, im Fall der Spezifizierung 77 mit Angabe der Kontaminationsgruppen, der Bezeichnung und eines allfälligen Hinweises gemäß einer Verordnung nach § 4 AWG 2002 und gegebenenfalls Masse pro Abfallart (t/a);Art der zu verbrennenden Abfälle unter Angabe der Schlüssel-Nummer, einer allfälligen Spezifizierung, im Fall der Spezifizierung 77 mit Angabe der Kontaminationsgruppen, der Bezeichnung und eines allfälligen Hinweises gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, AWG 2002 und gegebenenfalls Masse pro Abfallart (t/a);
den in den gefährlichen Abfällen maximal zulässigen Gehalt an jenen Schadstoffen, die zu gesundheits- oder umweltschädlichen Emissionen führen können, insbesondere PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetalle;
minimale und maximale Massenströme sowie den geringsten und höchsten Heizwert der Abfälle;
Nennkapazität und gesamte Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungskapazität (maximal mögliche Durchsatzmenge der Abfälle pro Jahr, wobei der Heizwert des Abfalls anzugeben ist) der Anlage;
die Grenzwerte für Emissionen in die Luft und ins Wasser;
die Anforderungen für pH-Wert, Temperatur und die Abwassermenge pro Zeiteinheit;
den maximalen Abgasvolumenstrom (m3n/h) unter Angabe des jeweiligen Bezugssauerstoffgehaltes, trocken und im Normzustand (273 K, 1 013 mbar);
Art und Umfang der Eingangskontrolle (§ 6);Art und Umfang der Eingangskontrolle (Paragraph 6,);
Anforderungen an die Messungen zur Überwachung der für den Verbrennungsprozess erheblichen Betriebsdaten, Parameter und Emissionen, Messtechniken für die Emissionen in die Luft gemäß Anlage 5 und für die Emissionen in das Wasser gemäß Anhang G der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der
Reinigung
von Verbrennungsgas (AEV Verbrennungsgas), BGBl. Nr. 271/2003 idgF.;Anforderungen an die Messungen zur Überwachung der für den Verbrennungsprozess erheblichen Betriebsdaten, Parameter und Emissionen, Messtechniken für die Emissionen in die Luft gemäß Anlage 5 und für die Emissionen in das Wasser gemäß Anhang G der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der
Reinigung von Verbrennungsgas (AEV Verbrennungsgas), Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 2003, idgF.; Anordnung der Probenahme- und Messstellen gemäß § 10 Abs. 2;Anordnung der Probenahme- und Messstellen gemäß Paragraph 10, Absatz 2 ;,
Zeitraum, innerhalb dessen die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß § 14 Abs. 3 weiter betrieben werden darf.Zeitraum, innerhalb dessen die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß Paragraph 14, Absatz 3, weiter betrieben werden darf.
(2)Absatz 2Zusätzlich zu Abs. 1 muss der Bescheid, mit dem eine Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, für welche die Emissionsgrenzwerte an Hand der Mischungsregel gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung zu bestimmen sind,Zusätzlich zu Absatz eins, muss der Bescheid, mit dem eine Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, für welche die Emissionsgrenzwerte an Hand der Mischungsregel gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung zu bestimmen sind,
die maximale Gesamtbrennstoffwärmeleistung und
die maximal zulässige Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle
enthalten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 127/2013
Schlagworte
Verbrennungsanlage, Abfallverbrennungskapazität, Probenahmeverfahren, Probenahmestelle
Im RIS seit
12.07.2013
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2024
Gesetzesnummer
20002239
Dokumentnummer
NOR40153162