Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Abfallverbrennungsverordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallverbrennungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 389/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 135/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

24.05.2013

Außerkrafttretensdatum

11.07.2013

Abkürzung

AVV

Index

50/01 Gewerbeordnung
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind

  1. Ziffer eins
    Abfallstrom: ein bestimmter Abfall, welcher aus einem definierten Prozess (gleich bleibendes Verfahren, gleich bleibende Prozessbedingungen und gleich bleibende Einsatzstoffe) in gleich bleibender Qualität regelmäßig bei einem Abfallerzeuger anfällt; dies muss im Hinblick auf die Grenzwertrelevanz und die Kriterien für den Einsatz in einer spezifischen Mitverbrennungsanlage beurteilt werden;
  2. Ziffer 2
    Abfälle: Abfälle gemäß AWG 2002;
  3. Ziffer 3
    Abgas: ein Gasgemisch, bestehend aus den in der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage bei der Verbrennung von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen und Abfällen entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukten und den aus der Verbrennungsluft, dem Luftüberschuss, der allfällig vorhandenen Abgasbehandlungsanlage sowie aus dem Produktionsprozess stammenden Gaskomponenten einschließlich der darin schwebenden festen oder flüssigen Stoffe;
  4. Ziffer 4
    Aufbereitung: die Behandlung von Abfällen vor dem Einsatz in Mitverbrennungsanlagen, wie beispielsweise die Klassierung, die Sortierung, die Eisen (Fe)- und Nichteisen (NE)-Metallabscheidung. Die Aufbereitung kann auch aus einer alleinigen Konfektionierung bestehen, sofern die Grenzwerte gemäß Anlage 8 Kapitel 1 eingehalten werden;
  5. Ziffer 5
    befugte Fachpersonen oder Fachanstalten: gemäß Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 6, AWG 2002;
  6. Ziffer 6
    bestehende Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage: eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, die vor dem 28. Dezember 2002
    1. Litera a
      rechtskräftig genehmigt und betrieben wurde, oder
    2. Litera b
      in erster Instanz genehmigt und die Anlage spätestens am 28. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurde;
    Als bestehende Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen gelten auch:
    Anlagen, für die vor dem 28. Dezember 2002 ein Versuchsbetrieb gemäß den Paragraphen 354, GewO 1994, 29 Absatz 8, des Abfallwirtschaftsgesetzes – AWG (im Folgenden: AWG 1990), Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, bzw. 44 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. römisch eins Nr. 102, oder 4 Absatz 10, des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen – LRG-K, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988,, oder Probebetrieb gemäß den Paragraphen 29, Absatz 8, AWG 1990 bzw. 44 AWG 2002 oder 4 Absatz 10, LRG-K genehmigt und der Versuchs- oder Probebetrieb spätestens am 28. Dezember 2003 begonnen wurde;
  7. Ziffer 7
    Beurteilungswert: Wert, anhand dessen die Einhaltung der Grenzwerte überprüft wird;
  8. Ziffer 8
    Biomasse: Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs aus pflanzlichem Material oder Teilen davon, die zur energetischen Rückgewinnung verwendet werden können, sowie die im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis e genannten Abfälle; Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen sind keine Biomasse im Sinne dieser Verordnung;
  9. Ziffer 9
    Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung von Abfällen: die mit den Abfällen in einem Monat tatsächlich zugeführte durchschnittliche stündliche Wärmemenge;
  10. Ziffer 10
    Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung von Brennstoffen: die mit Brennstoffen, die keine Abfälle sind, in einem Monat tatsächlich zugeführte durchschnittliche stündliche Wärmemenge;
  11. Ziffer 11
    Deklaration: die in den Aufzeichnungen dokumentierte Zuordnung eines Ersatzbrennstoffes zu einer bestimmungsgemäßen Verwendung als Produkt auf Basis eines gültigen Beurteilungsnachweises, der dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übermittelt wurde;
  12. Ziffer 12
    Dioxine und Furane: polychlorierte Dibenzo-p-Dioxine und Dibenzofurane (PCDD/F), angegeben als 2,3,7,8-TCDD-Äquivalent (I-TEF) gemäß Anlage 3;
  13. Ziffer 13
    einmalig anfallende Abfälle: Abfälle, die kein Abfallstrom sind;
  14. Ziffer 14
    Einzelmesswert: das Ergebnis einer Einzelmessung;
  15. Ziffer 15
    Emission: die von Punktquellen oder diffusen Quellen innerhalb der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden;
  16. Ziffer 16
    Emissionserklärung: Meldung, die aus einer Eintragung der Stammdaten in das Stammdatenregister im Rahmen der Registrierung, einer Abfall-Input-Output-Meldung, einer oder mehreren Meldungen der Emissionen in die Luft (Luftemissionserklärung) und, sofern Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas anfällt, einer oder mehreren Meldungen der Emissionen in das Wasser (Wasseremissionserklärung) besteht;
  17. Ziffer 17
    Emissionsgrenzwerte: nach dem Stand der Technik festgelegte höchstzulässige Werte, die an bestimmte Mess- und Betriebsbedingungen geknüpft sind und die in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden dürfen; Emissionsgrenzwerte werden als jene Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche pro Volumeneinheit Abgas (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangen darf. Die Volumeneinheit des Abgases ist auf 0 °C und 1013 mbar und auf den für die jeweilige Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage festgelegten Sauerstoffgehalt nach Abzug des Feuchtegehaltes bezogen. Die Massenkonzentration wird in der Einheit mg/m³ (bei Dioxinen und Furanen in ng/m³) angegeben;
  18. Ziffer 18
    Ersatzbrennstoffe: Abfälle, die zur Gänze oder in einem relevanten Ausmaß zum Zweck der Energiegewinnung eingesetzt werden und die die Vorgaben gemäß Anlage 8 erfüllen. Ein relevantes Ausmaß zum Zweck der Energiegewinnung liegt vor, wenn eine selbstgängige Verbrennung ohne Zusatzfeuerung möglich ist. Klärschlämme und Papierfaserreststoffe, die verbrannt werden und die die Vorgaben gemäß Anlage 8 erfüllen, gelten im Sinne dieser Verordnung als feste Ersatzbrennstoffe;
  19. Ziffer 19
    Ersatzbrennstoffprodukte: Ersatzbrennstoffe, die die Vorgaben gemäß Anlage 9 erfüllen und für die das Ende der Abfalleigenschaft auf Basis der Übermittlung eines gültigen Beurteilungsnachweises an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft deklariert wurde;
  20. Ziffer 20
    Ersatzrohstoffe: Abfälle, die die Voraussetzungen einer stofflichen Verwertung gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, AWG 2002 erfüllen;
  21. Ziffer 21
    Feldprobe: eine Probe, aus der die Laborprobe für die nachfolgende Untersuchung hergestellt wird;
  22. Ziffer 22
    Feuerungsanlage im Sinne der Anlage 2 Punkt 3: jede Mitverbrennungsanlage, in der Brennstoffe im Hinblick auf die Nutzung der dabei erzeugten Wärme oxidiert werden, einschließlich aller für die Emissionen maßgeblichen Nebeneinrichtungen und allenfalls angeschlossener oder nachgeschalteter Abgasreinigungsanlagen. Anlage 2 Punkt 3 gilt nicht für Feuerungsanlagen, in denen die Verbrennungsgase unmittelbar zum Erwärmen oder Erhitzen oder Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden;
  23. Ziffer 23
    flüssige Abfälle: alle Abfälle in flüssiger Form (bei Standardbedingungen: 25 °C, 1 013 mbar), jedoch ausgenommen Schlämme;
  24. Ziffer 24
    gefährliche Abfälle: Abfälle gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, AWG 2002;
  25. Ziffer 25
    Gesamtbrennstoffwärmeleistung: die Summe der Brennstoffwärmeleistungen aus der Verbrennung von Abfällen und Brennstoffen;
  26. Ziffer 26
    Halbstundenmittelwert (HMW): das arithmetische Mittel der Einzelmesswerte über den Zeitraum einer halben Stunde;
  27. Ziffer 26 a
    Jahresmittelwert: das arithmetische Mittel der Tagesmittelwerte über ein Kalenderjahr;
  28. Ziffer 27
    Konfektionierung: die Behandlung von Abfällen zur Verbesserung der physikalischen Eigenschaften, die für den Einsatz in einer Mitverbrennungsanlage oder die Verbesserung des Verbrennungsverhaltens des Ersatzbrennstoffes erforderlich ist. Beispiele für eine Konfektionierung sind Zerkleinerung, Trocknung, Pelletierung oder die Vermischung zur Erreichung eines bestimmten Heizwerts. Eine Aufbereitung gemäß Ziffer 4, kann aus einer alleinigen Konfektionierung bestehen, sofern die Grenzwerte gemäß Anlage 8 Kapitel 1 eingehalten werden;
  29. Ziffer 28
    kontinuierliche Emissionsmessungen: Messungen, welche die Konzentration der fortlaufend zu messenden Parameter wiedergeben. Die Auswertung der Einzeldaten erfolgt in Halbstunden- oder Tagesmittelwerten;
  30. Ziffer 29
    Laborprobe: eine Probe, die nach Aufbereitung, Verjüngung und erforderlichenfalls Konservierung aus der Feldprobe erhalten und für die Laboruntersuchung verwendet wird;
  31. Ziffer 30
    Los: die gemäß Anlage 8 Ziffer 2, oder Anlage 9 Ziffer 2, festgelegte Menge von einem Abfall, dessen Eigenschaften zu bestimmen sind (Teilmenge der Abfallbeurteilung);
  32. Ziffer 31
    Messergebnis: das arithmetische Mittel der Messwerte;
  33. Ziffer 32
    Messwert: das Ergebnis eines Messvorganges. Der Messwert ergibt sich
    1. Litera a
      als arithmetisches Mittel der Einzelmesswerte,
    2. Litera b
      aus dem Zeit-Ort-Integral in einer Messebene oder
    3. Litera c
      als Einzelwert an einer im Kanalquerschnitt repräsentativen Messstelle;
  34. Ziffer 33
    Mitverbrennungsanlage: jede ortsfeste oder mobile technische Einheit, deren Hauptzweck in der Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse besteht und in der Abfall als Regel- oder Zusatzbrennstoff verwendet oder im Hinblick auf die Beseitigung thermisch behandelt wird, und zwar mittels Verbrennung durch Oxidation von Abfällen und andere thermische Behandlungsverfahren wie Pyrolyse, Vergasung und Plasmaverfahren, wenn die bei der Behandlung entstehenden Stoffe anschließend verbrannt werden. Falls die Mitverbrennung derart erfolgt, dass der Hauptzweck der Anlage nicht in der Energieerzeugung oder in der Produktion stofflicher Erzeugnisse, sondern in der thermischen Behandlung von Abfällen besteht, gilt die Anlage als Verbrennungsanlage;
  35. Ziffer 34
    Nennkapazität: die Summe der vom Hersteller angegebenen und vom Anlageninhaber bestätigten Verbrennungskapazitäten aller Linien einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, wobei der Heizwert des Abfalls, ausgedrückt in der pro Stunde verbrannten Abfallmenge, zu berücksichtigen ist;
  36. Ziffer 35
    Nennwärmeleistung: die höchste für den Betrieb der Mitverbrennungsanlage (Nennlast) vorgesehene Wärmeleistung;
  37. Ziffer 36
    Prüfmenge: die Masse oder das Volumen an Material, die bzw. das entweder der Laborprobe oder der Prüfprobe entnommen wurde und zur Ermittlung der Zusammensetzung oder anderer interessierender Eigenschaften notwendig ist;
  38. Ziffer 37
    Prüfprobe: eine Laborprobe nach einer vom Labor durchgeführten geeigneten Vorbehandlung (zB Mahlen zum Erreichen einer ausreichenden Homogenität und Feinheit, Trocknen);
  39. Ziffer 38
    qualifizierte Stichprobe: eine Probe, die aus mehreren Stichproben besteht und die einem Los zugeordnet werden kann;
  40. Ziffer 39
    Rückstand: alle flüssigen oder festen Abfälle, die bei der Verbrennung, bei der Abgas- oder Abwasserbehandlung oder sonstigen Prozessen innerhalb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage entstehen;
  41. Ziffer 40
    Rückstellprobe: ein aliquoter Anteil der Feldprobe, der für allfällige Kontrolluntersuchungen aufbewahrt wird;
  42. Ziffer 40 a
    Schornstein: eine Konstruktion, die einen oder mehrere Kanäle aufweist, über die Abgase in die Luft abgeleitet werden;
  43. Ziffer 41
    Stichprobe: eine Probe, die an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt gezogen wird. Eine Stichprobe wird nicht einzeln untersucht, sondern mit anderen Stichproben zu einer qualifizierten Stichprobe zusammengefasst;
  44. Ziffer 42
    Tagesmittelwert (TMW): das arithmetische Mittel der Halbstundenmittelwerte über einen Kalendertag;
  45. Ziffer 43
    (unaufbereitete) gemischte Siedlungsabfälle: Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind. Davon ausgenommen sind getrennt gesammelte Fraktionen, sowie Garten- und Parkabfälle. Gemischte Siedlungsabfälle sind von inhomogener Zusammensetzung oder weisen hohe oder stark schwankende Schadstoffgehalte auf. Einfache einzelne Aufbereitungsschritte, wie zB Trocknung, Verpressung oder nur teilweise Trennung und Sortierung, führen zu keiner wesentlichen Veränderung dieser Eigenschaften, sodass weiterhin unaufbereitete gemischte Siedlungsabfälle vorliegen;
  46. Ziffer 44
    Verbrennung im Sinne des Paragraph 6 a, Absatz eins :, die Reaktion eines Abfalls mit gasförmigem Sauerstoff unter Abgabe von Wärme mit oder ohne sichtbarem Licht. Nicht unter den Begriff der Verbrennung fällt die Reaktion eines Abfalls, der einen Aschegehalt von mindestens 80% bezogen auf die Trockenmasse aufweist (beispielsweise Flugaschen, Gießereisande). Der Aschegehalt muss gemäß ÖNORM EN 15403 „Feste Sekundärbrennstoffe – Bestimmung des Aschegehaltes“, ausgegeben am 15. Mai 2011, bestimmt werden. Ebenfalls nicht unter den Begriff der Verbrennung fällt der Einsatz von metallhaltigen Abfällen in Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen, Eisen und Stahl im Rahmen der Verwertungsverfahren R 4, R 5 oder R 8 gemäß Anhang 2 zum AWG 2002;
  47. Ziffer 45
    Verbrennungsanlage: jede ortsfeste oder mobile technische Einheit oder Anlage, die zur thermischen Behandlung von Abfällen mit oder ohne Nutzung der Verbrennungswärme mittels Verbrennung durch Oxidation von Abfällen und anderen thermischen Behandlungsverfahren wie Pyrolyse, Vergasung und Plasmaverfahren eingesetzt wird, wenn die bei der Behandlung entstehenden Stoffe anschließend verbrannt werden;
  48. Ziffer 46
    Vorbehandlung: Verfahrensschritte am Standort, die zur Vorbereitung der Abfälle für die Verbrennung erfolgen, wie Shreddern, Mischen oder eine sonstige chemisch-physikalische Behandlung;
  49. Ziffer 47
    vorgesehene Abnehmer:
    1. Litera a
      Personen, die von demjenigen, der die Abfalleigenschaft enden lassen will oder der das Ende der Abfalleigenschaft deklariert hat, im kommenden Kalenderjahr voraussichtlich ein Ersatzbrennstoffprodukt aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Beziehung einschließlich einer Eigenanwendung übernehmen werden.
    2. Litera b
      Personen, die von demjenigen, der das Ende der Abfalleigenschaft deklariert hat, im vergangenen Kalenderjahr ein Ersatzbrennstoffprodukt einschließlich einer Eigenanwendung übernommen haben. Es können auch Übernehmer genannt werden, die im Kalenderjahr davor Ersatzbrennstoffprodukte übernommen haben.

Schlagworte

Verbrennungsanlage, Gartenabfall, Bauabfall, Abfallsystem, Brennstoffsystem, Versuchsbetrieb, Messbedingung, Halbstundenwert, BGBl. I Nr. 102/2002

Im RIS seit

10.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002239

Dokumentnummer

NOR40151128

Navigation im Suchergebnis