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Abfallverbrennungsverordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallverbrennungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 389/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 296/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.11.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

AVV

Index

50/01 Gewerbeordnung
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind:

  1. Ziffer eins
    Abfälle: Abfälle gemäß AWG 2002;
  2. Ziffer 2
    Gefährliche Abfälle: Abfälle gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, AWG 2002. Für die folgenden gefährlichen Abfälle gelten die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften über gefährliche Abfälle mit Ausnahme der Paragraphen 6, Absatz 4 und 7 Absatz 9, nicht:
    1. Litera a
      brennbare flüssige Abfälle, einschließlich Altöl, mit einem spezifischen Heizwert von mindestens 30 MJ/kg, deren Massegehalt an polychlorierten aromatischen Kohlenwasserstoffen, wie insbesondere polychlorierten Biphenylen (PCB) oder Pentachlorphenol (PCP), nicht mehr als 50 ppm erreicht, und die nicht auf Grund anderer Bestandteile eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, AWG 2002 aufweisen,
    2. Litera b
      brennbare flüssige Abfälle, einschließlich Altöl, wenn die bei der Verbrennung unmittelbar entstehenden Abgase keine anderen Emissionen und keine höheren Emissionskonzentrationen verursachen können, als die bei der Verbrennung von Heizöl extra leicht entstehenden Abgase;
  3. Ziffer 3
    (Unaufbereitete) Gemischte Siedlungsabfälle: Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind. Davon ausgenommen sind getrennt gesammelte Fraktionen, sowie Garten- und Parkabfälle. Gemischte Siedlungsabfälle sind von inhomogener Zusammensetzung oder weisen hohe oder stark schwankende Schadstoffgehalte auf. Einfache einzelne Aufbereitungsschritte, wie zB Trocknung, Verpressung oder nur teilweise Trennung und Sortierung, führen zu keiner wesentlichen Veränderung dieser Eigenschaften, sodass weiterhin unaufbereitete gemischte Siedlungsabfälle vorliegen;
  4. Ziffer 4
    Biomasse: Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs aus pflanzlichem Material oder Teilen davon, die zur energetischen Rückgewinnung verwendet werden können, sowie die im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis e genannten Abfälle; Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen sind keine Biomasse im Sinne dieser Verordnung;
  5. Ziffer 5
    Verbrennungsanlage: jede ortsfeste oder mobile technische Anlage, die zur thermischen Behandlung von Abfällen mit oder ohne Nutzung der entstehenden Verbrennungswärme eingesetzt wird und nicht als Mitverbrennungsanlage gilt. Dies schließt die Verbrennung durch Oxidation von Abfällen und andere thermische Behandlungsverfahren wie Pyrolyse, Vergasung und Plasmaverfahren ein, soweit die bei der Behandlung entstehenden Stoffe anschließend verbrannt werden. Diese Begriffsbestimmung erstreckt sich auf den Standort der Verbrennungsanlage und die gesamte Verbrennungsanlage einschließlich aller Verbrennungslinien, die Annahme und Lagerung des Abfalls, die auf dem Gelände befindlichen Vorbehandlungsanlagen, das Abfall-, Brennstoff- und Luftzufuhrsystem, den Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die auf dem Gelände befindlichen Anlagen zur Behandlung und Lagerung von Rückständen und Abwasser, den Schornstein, die Vorrichtungen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungsvorgänge, zur Aufzeichnung und zur Überwachung der Verbrennungsbedingungen;
  6. Ziffer 6
    Mitverbrennungsanlage: jede ortsfeste oder mobile technische Anlage, deren Hauptzweck in der Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse besteht und
    1. Litera a
      in der Abfall als Regel oder Zusatzbrennstoff verwendet wird oder
    2. Litera b
      in der Abfall im Hinblick auf die Beseitigung thermisch behandelt wird.
    Falls die Mitverbrennung derart erfolgt, dass der Hauptzweck der Anlage nicht in der Energieerzeugung oder in der Produktion stofflicher Erzeugnisse, sondern in der thermischen Behandlung von Abfällen besteht, gilt die Anlage als Verbrennungsanlage.
    Diese Begriffsbestimmung erstreckt sich auf den Standort der Anlage und die gesamte Anlage einschließlich aller Mitverbrennungslinien, die Annahme und Lagerung des Abfalls, die auf dem Gelände befindlichen Vorbehandlungsanlagen, das Abfall-, Brennstoff- und Luftzufuhrsystem, den Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die auf dem Gelände befindlichen Anlagen zur Behandlung und Lagerung von Rückständen und Abwasser, den Schornstein, die Vorrichtungen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungsvorgänge, zur Aufzeichnung und Überwachung der Verbrennungsbedingungen;
  7. Ziffer 7
    Bestehende Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage: eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, die vor dem 28. Dezember 2002
    1. Litera a
      rechtskräftig genehmigt ist und betrieben wird, oder
    2. Litera b
      in erster Instanz genehmigt ist und die Anlage spätestens am 28. Dezember 2003 in Betrieb genommen wird.
    Als bestehende Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen gelten auch:
    Anlagen, für die vor dem 28. Dezember 2002 ein Versuchsbetrieb gemäß den Paragraphen 354, GewO 1994, 29 Absatz 8, des Abfallwirtschaftsgesetzes – AWG (im Folgenden: AWG 1990), Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, bzw. 44 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. römisch eins Nr. 102, oder 4 Absatz 10, des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen – LRG-K, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988,, oder Probebetrieb gemäß den Paragraphen 29, Absatz 8, AWG 1990 bzw. 44 AWG 2002 oder 4 Absatz 10, LRG-K genehmigt ist und der Versuchs- oder Probebetrieb spätestens am 28. Dezember 2003 begonnen wird.
  8. Ziffer 8
    Nennkapazität einer Verbrennungsanlage: die Summe der vom Hersteller angegebenen und vom Anlageninhaber bestätigten Verbrennungskapazitäten aller Linien einer Verbrennungsanlage, wobei der Heizwert des Abfalls zu berücksichtigen ist, ausgedrückt in der pro Stunde verbrannten Abfallmenge (t/h);
  9. Ziffer 9
    Vorbehandlung: Verfahrensschritte am Standort, die zur Vorbereitung der Abfälle für die Verbrennung erfolgen, wie Schreddern, Mischen oder eine sonstige chemisch-physikalische Behandlung;
  10. Ziffer 10
    Abgas: ein Gasgemisch, bestehend aus den in der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage bei der Verbrennung von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen und Abfällen entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukten und den aus der Verbrennungsluft, dem Luftüberschuss, der allfällig vorhandenen Abgasbehandlungsanlage sowie aus dem Produktionsprozess stammenden Gaskomponenten einschließlich der darin schwebenden festen oder flüssigen Stoffe;
  11. Ziffer 11
    Emission: die von Punktquellen oder diffusen Quellen innerhalb der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden;
  12. Ziffer 12
    Emissionsgrenzwerte: nach dem Stand der Technik festgelegte höchstzulässige Werte, die an bestimmte Mess- und Betriebsbedingungen geknüpft sind und die in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden dürfen. Emissionsgrenzwerte werden als jene Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche pro Volumeneinheit Abgas (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Abgases ist auf 0 °C und 1 013 mbar und auf den für die jeweilige Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage festgelegten Sauerstoffgehalt nach Abzug des Feuchtegehaltes bezogen. Die Massenkonzentration wird in der Einheit mg/m3 (bei Dioxinen und Furanen in ng/m3) angegeben;
  13. Ziffer 13
    Dioxine und Furane: polychlorierte Dibenzo-p-Dioxine und Dibenzofurane (PCDD/F), angegeben als 2,3,7,8-TCDD-Äquivalent (I-TEF) gemäß Anlage 3 zu dieser Verordnung;
  14. Ziffer 14
    Einzelmesswert: das Ergebnis einer Einzelmessung;
  15. Ziffer 15
    Messwert: das Ergebnis eines Messvorganges. Der Messwert ergibt sich
    1. Litera a
      als arithmetisches Mittel der Einzelmesswerte,
    2. Litera b
      aus dem Zeit-Ort-Integral in einer Messebene oder
    3. Litera c
      als Einzelwert an einer im Kanalquerschnitt repräsentativen Messstelle;
  16. Ziffer 16
    Messergebnis: das arithmetische Mittel der Messwerte;
  17. Ziffer 17
    Kontinuierliche Emissionsmessungen: Messungen, welche die Konzentration der fortlaufend zu messenden Komponente wiedergeben. Die Auswertung der Einzeldaten erfolgt in Halbstunden- oder Tagesmittelwerten;
  18. Ziffer 18
    Halbstundenmittelwert (HMW): das arithmetische Mittel der Einzelmesswerte über den Zeitraum einer halben Stunde;
  19. Ziffer 19
    Tagesmittelwert (TMW): das arithmetische Mittel der Halbstundenmittelwerte über einen Kalendertag;
  20. Ziffer 20
    Beurteilungswert: das Messergebnis unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens (Fehlerbandbreite). Bei kontinuierlichen Messungen sind die Fehlerbandbreiten durch Kalibrierung zu bestimmen, bei diskontinuierlichen Messungen gelten die Fehlerbandbreiten gemäß Anlage 4 zu dieser Verordnung;
  21. Ziffer 21
    Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung von Abfällen:
    die mit den Abfällen in einem Monat tatsächlich zugeführte durchschnittliche stündliche Wärmemenge;
  22. Ziffer 22
    Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung von Brennstoffen:
    die mit Brennstoffen, die keine Abfälle sind, in einem Monat tatsächlich zugeführte durchschnittliche stündliche Wärmemenge;
  23. Ziffer 23
    Gesamtbrennstoffwärmeleistung: die Summe der Brennstoffwärmeleistungen aus der Verbrennung von Abfällen und Brennstoffen;
  24. Ziffer 24
    Rückstand: alle flüssigen oder festen Abfälle, die bei der Verbrennung, bei der Abgas oder Abwasserbehandlung oder sonstigen Prozessen innerhalb der Verbrennungs oder Mitverbrennungsanlage entstehen;
  25. Ziffer 25
    Befugte Fachpersonen oder Fachanstalten: Personen oder Einrichtungen für die Durchführung chemischer oder physikalischer Untersuchungen an Abfällen, sowie emissionstechnischer Untersuchungen an Abgasen oder Abwässern:
    1. Litera a
      akkreditierte Stellen (Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,),
    2. Litera b
      Einrichtungen des Bundes oder eines Bundeslandes oder von Körperschaften öffentlichen Rechts,
    3. Litera c
      gesetzlich autorisierte Stellen,
    4. Litera d
      Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, technische Büros des einschlägigen Fachgebietes und chemische Laboratorien,
    sofern für zu untersuchende Materialien die Teilnahme an Laborvergleichstests nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der zu bestimmenden Parameter, der Matrix und der Probenahme erfolgt und zusätzlich für Litera b bis d die erforderliche Ausstattung und das notwendige Fachwissen für die jeweilige Untersuchung vorhanden sind, eine mindestens einjährige Erfahrung im Bereich der jeweiligen Analytik besteht, keine Interessenskonflikte vorliegen, insbesondere kein Abhängigkeitsverhältnis zum Abfallbesitzer oder Anlageninhaber gegeben ist, nur validierte Analysenmethoden verwendet werden, ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet ist und die Analysen nachvollziehbar dokumentiert werden. Gleiches gilt für Personen oder Einrichtungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,, ist, welche den genannten Stellen gleichwertig und staatlich anerkannt sind und die genannten Bedingungen erfüllen;
  26. Ziffer 26
    Feuerungsanlage im Sinne der Anlage 2 Punkt 3: jede Mitverbrennungsanlage, in der Brennstoffe im Hinblick auf die Nutzung der dabei erzeugten Wärme oxidiert werden, einschließlich aller für die Emissionen maßgeblichen Nebeneinrichtungen und allenfalls angeschlossener oder nachgeschalteter Abgasreinigungsanlagen. Anlage 2 Punkt 3 gilt nicht für Feuerungsanlagen, in denen die Verbrennungsgase unmittelbar zum Erwärmen oder Erhitzen oder Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden;
  27. Ziffer 27
    Emissionserklärung: Meldung, die aus einer Eintragung der Stammdaten in das Stammdatenregister im Rahmen der Registrierung, einer Abfall-Input-Output-Meldung, einer oder mehreren Meldungen der Emissionen in die Luft (Luftemissionserklärung) und, sofern Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas anfällt, einer oder mehreren Meldungen der Emissionen in das Wasser (Wasseremissionserklärung) besteht.

Schlagworte

Verbrennungsanlage, Gartenabfall, Bauabfall, Abfallsystem, Brennstoffsystem, Versuchsbetrieb, Messbedingung, Halbstundenwert, BGBl. I Nr. 102/2002

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002239

Dokumentnummer

NOR40091689

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