Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abfallverbrennungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
12.07.2013
Außerkrafttretensdatum
Index
50/01 Gewerbeordnung
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Die AVV idF
BGBl. II Nr. 476/2010 gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K,
BGBl. I Nr. 150/2004, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 7 und 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 49 Abs. 1,
BGBl. I Nr. 127/2013).
Text
5. Abschnitt
Übergangsbestimmungen für bestehende Anlagen
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsBestehende Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen müssen, sofern Abs. 2 oder Anlage 2 zu dieser Verordnung nicht anderes bestimmen, den Bestimmungen dieser Verordnung ab 28. Dezember 2005 entsprechen.Bestehende Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen müssen, sofern Absatz 2, oder Anlage 2 zu dieser Verordnung nicht anderes bestimmen, den Bestimmungen dieser Verordnung ab 28. Dezember 2005 entsprechen.
(2)Absatz 2Bestehende Verbrennungsanlagen, die ausschließlich gemischte Siedlungsabfälle verbrennen und die nicht als Dampfkessel betrieben werden, müssen den Bestimmungen dieser Verordnung unverzüglich entsprechen.
Schlagworte
Verbrennungsanlage
Im RIS seit
12.07.2013
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20002239
Dokumentnummer
NOR40153182