Bundesrecht konsolidiert

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Abfallverbrennungsverordnung § 11

Kurztitel

Abfallverbrennungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 389/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

12.07.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AVV

Index

50/01 Gewerbeordnung
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Die AVV idF BGBl. II Nr. 476/2010 gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 7 und 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 49 Abs. 1, BGBl. I Nr. 127/2013).

Text

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Datenaufzeichnung der Messwerte gemäß Paragraph 9, Absatz 2, hat durch automatisch registrierende Emissionsmessgeräte in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Messstelle zu erfolgen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat. Die Aufzeichnungen haben den in Anlage 5 zu dieser Verordnung genannten Normen zu entsprechen.
  2. Absatz 2Die Messwerte gemäß Paragraph 9, Absatz 7, müssen unter Angabe der Betriebsbedingungen im Zeitraum der Messung, des Datums und der Uhrzeit der Messung sowie – wenn nicht genauer möglich – einer Schätzung der eingesetzten Brennstoffe und Abfälle (t/h) aufgezeichnet werden.
  3. Absatz 3Alle über den Normalbetrieb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage hinausgehenden Ereignisse, wie zB der Ausfall der Zu- oder Abluftventilatoren oder eines Stützbrenners, müssen in einem Betriebstagebuch festgehalten werden.
  4. Absatz 4Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins bis 3 müssen zum Zwecke der Einsichtnahme durch die Behörde oder im Rahmen einer Prüfung gemäß Paragraph 15, mindestens drei Jahre am Standort aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt werden.

Schlagworte

Verbrennungsanlage, Aufzeichnungspflicht, Zuluftventilator

Im RIS seit

12.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002239

Dokumentnummer

NOR40153170

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