(1)Absatz einsFür das Management der Vermögenswerte ist ein angemessener Risikomanagementprozess einzurichten, der sicherstellt, dass alle übernommenen Liefer- und Zahlungsverpflichtungen auch aus Wertpapier- und Derivategeschäften zu jedem Zeitpunkt in vollem Umfang erfüllt werden können. Hierbei ist auf die Art des betriebenen Geschäftes hinsichtlich der Natur, Höhe und Dauer der erwarteten Prämien- und Schadenszahlungen unter Einschluss der zusätzlichen Risiken aus Forderungen gemäß Abs. 2 Bedacht zu nehmen. Die Angemessenheit ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Rückversicherungsunternehmens, insbesondere der Kapitalausstattung, Finanzlage und Konzernstruktur zu bewerten.Für das Management der Vermögenswerte ist ein angemessener Risikomanagementprozess einzurichten, der sicherstellt, dass alle übernommenen Liefer- und Zahlungsverpflichtungen auch aus Wertpapier- und Derivategeschäften zu jedem Zeitpunkt in vollem Umfang erfüllt werden können. Hierbei ist auf die Art des betriebenen Geschäftes hinsichtlich der Natur, Höhe und Dauer der erwarteten Prämien- und Schadenszahlungen unter Einschluss der zusätzlichen Risiken aus Forderungen gemäß Absatz 2, Bedacht zu nehmen. Die Angemessenheit ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Rückversicherungsunternehmens, insbesondere der Kapitalausstattung, Finanzlage und Konzernstruktur zu bewerten.