Bundesrecht konsolidiert

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Kapitalanlageverordnung § 3b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalanlageverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 383/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3b

Inkrafttretensdatum

10.12.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

KAVO

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Paragraph 3 b,
  1. Absatz einsFür das Management der Vermögenswerte ist ein angemessener Risikomanagementprozess einzurichten, der sicherstellt, dass alle übernommenen Liefer- und Zahlungsverpflichtungen auch aus Wertpapier- und Derivategeschäften zu jedem Zeitpunkt in vollem Umfang erfüllt werden können. Hierbei ist auf die Art des betriebenen Geschäftes hinsichtlich der Natur, Höhe und Dauer der erwarteten Prämien- und Schadenszahlungen unter Einschluss der zusätzlichen Risiken aus Forderungen gemäß Absatz 2, Bedacht zu nehmen. Die Angemessenheit ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Rückversicherungsunternehmens, insbesondere der Kapitalausstattung, Finanzlage und Konzernstruktur zu bewerten.
  2. Absatz 2Forderungen an eine in einem Vertragsstaat zugelassene Zweckgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz eins, Litera p, der Richtlinie 2005/68/EG dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur dann verwendet werden, wenn dadurch nicht das bestehende Risiko des Rückversicherungsgeschäftes verstärkt wird und das damit übernommene Risiko von untergeordneter Bedeutung ist, sofern sie nicht bei der Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses gemäß Anlage D zum VAG abgezogen werden.
  3. Absatz 3Depotforderungen aus dem übernommenen Rückversicherungsgeschäft gemäß Paragraph 81 c, Absatz 2, lit. B Z römisch IV VAG an ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendet werden. Diese sind vor Anrechnung um Depotverbindlichkeiten gegenüber demselben Versicherungsunternehmen zu vermindern.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 272/2007

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Gesetzesnummer

20002236

Dokumentnummer

NOR40091337

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