Bundesrecht konsolidiert

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Steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse § 5

Kurztitel

Steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 193/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

18.05.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 6.

Text

Paragraph 5,

Unter einem Kleinbus ist ein Fahrzeug zu verstehen, das ein kastenwagenförmiges Äußeres sowie Beförderungsmöglichkeiten für mehr als sechs Personen (einschließlich des Fahrzeuglenkers) aufweist. Bei der Beurteilung der Personenbeförderungskapazität ist nicht auf die tatsächlich vorhandene Anzahl der Sitzplätze, sondern auf die auf Grund der Bauart und Größe des Fahrzeuges maximal zulässige Personenbeförderungsmöglichkeit abzustellen. Es ist auch unmaßgebend, ob ein nach diesen Kriterien als Kleinbus anerkanntes Fahrzeug Zwecken des Personentransportes oder des Lastentransportes dient oder kombiniert eingesetzt wird.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018

Gesetzesnummer

20001969

Dokumentnummer

NOR40030731

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