(2)Absatz 2Die Zeiten militärischer Übungen nach § 2 Abs. 2 sind bekannt zu gebenDie Zeiten militärischer Übungen nach Paragraph 2, Absatz 2, sind bekannt zu geben
durch Anschlag beim Kommando des Truppenübungsplatzes Ramsau-Molln und
durch geeignete Kennzeichnung in der Natur.