Bundesrecht konsolidiert

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Sperrgebiet Hochfilzen § 1

Kurztitel

SperrgebietNächster Suchbegriff Hochfilzen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 127/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsBestimmte Gebiete im Bereich des Truppenübungsplatzes Hochfilzen werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Vorheriger SuchbegriffSperrgebiet erklärt. Diese Gebiete liegen im Bereich der Gemeinden Leogang, St. Martin bei Lofer, Hochfilzen und St. Ulrich am Pillersee.
  2. Absatz 2Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 5 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2014

Gesetzesnummer

20001871

Dokumentnummer

NOR40029084

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