Bundesrecht konsolidiert

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Land- und Forstwirtschaft Pauschalierungsverordung 2001 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und Forstwirtschaft Pauschalierungsverordung 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 54/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 416/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.12.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

LuF PauschVO 2001

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: 1. 1. 2002 - 31. 12. 2005 (vgl. § 14)

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. § 14).

Text

Buschenschank im Rahmen des Obstbaues, land- und

forstwirtschaftlicher Nebenerwerb und Be- oder Verarbeitung

Paragraph 6, (1) Der Gewinn aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb, aus be- oder verarbeiteten eigenen und zugekauften Urprodukten sowie aus dem Buschenschank im Rahmen des Obstbaues ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Bei der Ermittlung des Grundbetrages (Paragraph 2,) scheidet der auf diese Tätigkeit entfallende Anteil des Einheitswertes aus.

  1. Absatz 2Als land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb sind Nebentätigkeiten zu verstehen, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichem Hauptbetrieb im Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung stehen.
  2. Absatz 3Bei der Ermittlung des Gewinnes aus Buschenschank im Rahmen des Obstbaues sowie aus be- und/oder verarbeiteten Urprodukten (Absatz eins,) sind die Betriebsausgaben mit 70% der gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Voraussetzung für die Zurechnung der Be- und/oder Verarbeitung des Urproduktes (Absatz eins,) zur Land- und Forstwirtschaft ist, dass die Beund/oder Verarbeitung nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb im Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung steht.
  3. Absatz 4Wird eine Be- und/oder Verarbeitung alleine betrieben, so liegt eine Unterordnung im Sinne der Absatz 2 und 3 nur dann vor, wenn die Einnahmen aus alleiniger Be- und/oder Verarbeitung 24 200 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Bei nebeneinander vorliegenden Nebenerwerb und Be- und/oder Verarbeitung ist die Unterordnung nur dann gegeben, wenn die gemeinsamen Einnahmen 24 200 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigen und das Ausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen mehr als 5 Hektar oder der weinbaulich oder gärtnerisch genutzten Grundflächen mehr als 1 Hektar beträgt. Bei der Ermittlung dieses Betrages sind jedoch Einnahmen aus Zimmervermietung sowie Einnahmen aus auf reiner Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitsleistung aufgebauten Dienstleistungen und Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit nicht einzurechnen.

Schlagworte

Bearbeitung

Gesetzesnummer

20001156

Dokumentnummer

NOR40025082

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2001/54/P6/NOR40025082

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