Bundesrecht konsolidiert

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Land- und Forstwirtschaft Pauschalierungsverordung 2001 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und Forstwirtschaft Pauschalierungsverordung 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 54/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 416/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.12.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

LuF PauschVO 2001

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt.

Text

Zeitliche Anwendung

Paragraph 14, Die Verordnung ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2001 bis einschließlich 2005 anzuwenden. Paragraph 6, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001, ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2002 bis einschließlich 2005 anzuwenden.

Gesetzesnummer

20001156

Dokumentnummer

NOR40025084

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