Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Land- und Forstwirtschaft Pauschalierungsverordung 2001
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
01.12.2001
Außerkrafttretensdatum
31.12.2005
Abkürzung
LuF PauschVO 2001
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt.
Text
Zeitliche Anwendung
§ 14. Die Verordnung ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2001 bis einschließlich 2005 anzuwenden. § 6 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 416/2001 ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2002 bis einschließlich 2005 anzuwenden. Paragraph 14, Die Verordnung ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2001 bis einschließlich 2005 anzuwenden. Paragraph 6, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001, ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2002 bis einschließlich 2005 anzuwenden.
Gesetzesnummer
20001156
Dokumentnummer
NOR40025084