Bundesrecht konsolidiert

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Land- und Forstwirtschaft Pauschalierungsverordung 2001 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und Forstwirtschaft Pauschalierungsverordung 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 54/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

20.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

LuF PauschVO 2001

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: 1. 1. 2001 - 31. 12. 2005 (vgl. § 14)

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt. (vgl. § 14).

Text

Weinbau

Paragraph 10, Die Betriebsausgaben aus Weinbau (zB Wein, Weintrauben, Maische, Traubensaft, Traubenmost und Sturm sowie alkoholfreie Getränke und Speisen im Rahmen des Buschenschankes) sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, zu berechnen.

Gesetzesnummer

20001156

Dokumentnummer

NOR40016245

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