Bundesrecht konsolidiert

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Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988 § 3

Kurztitel

Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 417/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 51/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

09.02.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Mitteilung gemäß Paragraph eins, hat im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung zu erfolgen, soweit dies dem zur Übermittlung Verpflichteten auf Grund der vorliegenden technischen Voraussetzungen zumutbar ist. Für solche automationsunterstützte Übermittlungen gilt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2004,. Die Übermittlung hat jeweils für die Daten des Vorjahres bis zum letzten Tag des Monates Februar zu erfolgen.
  2. Absatz 2Soweit die Übermittlung der Mitteilung gemäß Paragraph eins, im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung mangels technischer Voraussetzungen nicht zumutbar ist, hat die Mitteilung für jedes Kalenderjahr jeweils bis Ende Jänner des Folgejahres unter Verwendung des amtlichen Vordruckes zu erfolgen.
  3. Absatz 3Die zur Mitteilung Verpflichteten haben den in Paragraph eins, genannten Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) für Zwecke der Einkommensteuererklärung eine gleich lautende Mitteilung nach dem amtlichen Vordruck für jedes Kalenderjahr jeweils bis Ende Jänner des Folgejahres auszustellen (Paragraph 109 a, Absatz 5, EStG 1988).

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2013

Gesetzesnummer

20001654

Dokumentnummer

NOR40074917

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