Bundesrecht konsolidiert

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Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 417/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.12.2001

Außerkrafttretensdatum

05.07.2023

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 5

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsUnternehmer sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts haben für folgende natürliche Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit die in Paragraph 109 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 EStG 1988 genannten Daten mitzuteilen, soweit diese die folgenden Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses (Paragraph 47, EStG 1988) erbringen:
    1. Ziffer eins
      Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates und andere Leistungen von mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragten Personen (im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, UStG 1994),
    2. Ziffer 2
      Leistungen als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter (im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 13, UStG 1994),
    3. Ziffer 3
      Leistungen als Stiftungsvorstand (Paragraph 15, Privatstiftungsgesetz),
    4. Ziffer 4
      Leistungen als Vortragender, Lehrender und Unterrichtender,
    5. Ziffer 5
      Leistungen als Kolporteur und Zeitungszusteller,
    6. Ziffer 6
      Leistungen als Privatgeschäftsvermittler,
    7. Ziffer 7
      Leistungen als Funktionär von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wenn die Tätigkeit zu Funktionsgebühren nach Paragraph 29, Ziffer 4, EStG 1988 führt,
    8. Ziffer 8
      sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden und der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG unterliegen.
  2. Absatz 2Eine Mitteilung gemäß Absatz eins, kann unterbleiben, wenn das einer Person oder Personenvereinigung (Personengemeinschaft) im Kalenderjahr insgesamt geleistete (Gesamt-)Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze nicht mehr als 900 Euro und das (Gesamt-)Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als 450 Euro beträgt.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

20001654

Dokumentnummer

NOR40025333

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2001/417/P1/NOR40025333

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