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Sachbezugswerteverordnung § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sachbezugswerteverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 416/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 314/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.11.2019

Außerkrafttretensdatum

20.05.2020

Abkürzung

EuroStUV 2001

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Verordnung ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 enden. Paragraph 5, Absatz eins und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 582 aus 2003, ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 enden. Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 2004, sowie Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 2004, ist anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2004 enden.
  2. Absatz 2Paragraph 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 468 aus 2008, ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 enden. War vom Arbeitgeber für den Lohnzahlungszeitraum Dezember 2008 ein Sachbezugswert gemäß Paragraph 2, der Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001, anzusetzen und ist der Sachbezugswert gemäß Paragraph 2, der Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 468 aus 2008, höher als der Sachbezugswert für Dezember 2008, ist für die Kalenderjahre 2009, 2010 und 2011 jeweils der Differenzbetrag zwischen dem Sachbezugswert gemäß Paragraph 2, der Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 468 aus 2008, und dem Sachbezugswert gemäß Paragraph 2, der Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001, zu ermitteln. Der sich gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 4 ergebende Sachbezugswert vermindert sich
    • Strichaufzählung
      für Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2009 um 75% des Differenzbetrages,
    • Strichaufzählung
      für Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2010 um 50% des Differenzbetrages und
    • Strichaufzählung
      für Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2011 um 25% des Differenzbetrages.
  3. Absatz 3Paragraph 2, Absatz 7 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2012, ist anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 2013,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2012 enden.
  4. Absatz 4Paragraph 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2012, ist anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 2013,
    2. Ziffer 2
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2012 enden.
  5. Absatz 5Paragraph 4, Absatz eins und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2014, sind anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 für Zeiträume, die nach dem 28. Februar 2014 enden.
    2. Ziffer 2
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume die nach dem 28. Februar 2014 enden.
  6. Absatz 6Paragraph 4,, Paragraph 5 und Paragraph 6,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2015,, sind anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016,
    2. Ziffer 2
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume die nach dem 31. Dezember 2015 enden.
  7. Absatz 7Paragraph 2, Absatz 7 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2018, ist anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 2018,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2017 enden.
      1. Absatz 8, Ziffer eins
        Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2019, gilt für Kraftfahrzeuge, die nach dem 31. März 2020 erstmalig zugelassen werden und für die im Typenschein bzw. Einzelgenehmigungsbescheid gemäß Kraftfahrgesetz 1967 der WLTP-Wert bzw. WMTC-Wert der CO2-Emissionen ausgewiesen ist, und ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. März 2020 enden.
      2. Ziffer 2
        Für folgende Kraftfahrzeuge kommt für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. März 2020 enden, weiterhin Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2015, zur Anwendung:
        1. Litera a
          für Kraftfahrzeuge die vor dem 1. April 2020 erstmalig zugelassen werden und
        2. Litera b
          für Kraftfahrzeuge, für die nach dem 31. März 2020 im Typenschein bzw. Einzelgenehmigungsbescheid gemäß Kraftfahrgesetz 1967 kein WLTP-Wert bzw. WMTC-Wert der CO2-Emissionen ausgewiesen ist (wie insbesondere bei Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph 15, Absatz 22, NoVAG 1991).
      3. Ziffer 3
        Paragraph 4, Absatz 6, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2019, gilt für Vorführkraftfahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2019 erstmalig zugelassen werden und ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 enden. Für Vorführkraftfahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2020 erstmalig zugelassen werden, kommt für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2019 enden, weiterhin Paragraph 4, Absatz 6, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2015, zur Anwendung.

Im RIS seit

04.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2020

Gesetzesnummer

20001641

Dokumentnummer

NOR40219021

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