Bundesrecht konsolidiert

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Sachbezugswerteverordnung § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sachbezugswerteverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 416/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 396/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.12.2012

Außerkrafttretensdatum

19.02.2014

Abkürzung

EuroStUV 2001

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Verordnung ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 enden. Paragraph 5, Absatz eins und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 582 aus 2003, ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 enden. Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 2004, sowie Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 2004, ist anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2004 enden.
  2. Absatz 2Paragraph 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 468 aus 2008, ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 enden. War vom Arbeitgeber für den Lohnzahlungszeitraum Dezember 2008 ein Sachbezugswert gemäß Paragraph 2, der Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001, anzusetzen und ist der Sachbezugswert gemäß Paragraph 2, der Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 468 aus 2008, höher als der Sachbezugswert für Dezember 2008, ist für die Kalenderjahre 2009, 2010 und 2011 jeweils der Differenzbetrag zwischen dem Sachbezugswert gemäß Paragraph 2, der Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 468 aus 2008, und dem Sachbezugswert gemäß Paragraph 2, der Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001, zu ermitteln. Der sich gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 4 ergebende Sachbezugswert vermindert sich
    • Strichaufzählung
      für Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2009 um 75% des Differenzbetrages,
    • Strichaufzählung
      für Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2010 um 50% des Differenzbetrages und
    • Strichaufzählung
      für Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2011 um 25% des Differenzbetrages.
  3. Absatz 3Paragraph 2, Absatz 7 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2012, ist anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 2013,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2012 enden.
  4. Absatz 4Paragraph 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2012, ist anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 2013,
    2. Ziffer 2
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2012 enden.

Im RIS seit

04.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2014

Gesetzesnummer

20001641

Dokumentnummer

NOR40143882

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