Bundesrecht konsolidiert

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Sachbezugswerteverordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sachbezugswerteverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 416/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 396/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.12.2012

Außerkrafttretensdatum

01.09.2015

Abkürzung

EuroStUV 2001

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 2013 (vgl. § 8 Abs. 4).

Text

Zinsenersparnisse bei unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Zinsenersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist im Kalenderjahr mit dem gemäß Absatz 2, ermittelten Prozentsatz anzusetzen. Bei zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen Zinssatz und dem gemäß Absatz 2, ermittelten Prozentsatz anzusetzen. Der Prozentsatz ist vom Bundesminister für Finanzen spätestens zum 30. November jeden Jahres für das Folgejahr festzusetzen und im Rechts- und Fachinformationssystem des Finanzressorts (http://findok.bmf.gv.at/findok) zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Dieser Prozentsatz wird in dem diesem Kalenderjahr vorangehenden Berechnungsjahr wie folgt ermittelt:
    1. Ziffer eins
      Auf Grund der vom Europäischen Bankenverband veröffentlichten Monatsdurchschnittstabelle des Euribor für zwölf Monate ist für den Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des laufenden Jahres ein Durchschnittswert zu ermitteln, der um 0,75 Prozentpunkte erhöht wird.
    2. Ziffer 2
      Der sich nach Ziffer eins, ergebende Prozentsatz ist auf halbe Prozentpunkte kaufmännisch zu runden.
  3. Absatz 3Die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer haben keinen Einfluss auf das Ausmaß des Sachbezuges. Die Zinsenersparnis ist vom aushaftenden Kapital zu berechnen. Die Zinsenersparnis ist ein sonstiger Bezug gemäß Paragraph 67, Absatz 10, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400. Für Zinsenersparnisse aus Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen bis zu insgesamt 7 300 Euro ist kein Sachbezug anzusetzen. Übersteigen Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen den Betrag von 7 300 Euro, ist ein Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln.

Im RIS seit

04.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2015

Gesetzesnummer

20001641

Dokumentnummer

NOR40143881

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