Bundesrecht konsolidiert

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Sachbezugswerteverordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sachbezugswerteverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 416/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 582/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

24.12.2003

Außerkrafttretensdatum

30.11.2012

Abkürzung

EuroStUV 2001

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 2004 (vgl. § 8 idF BGBl. II Nr. 582/2003).

Text

Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen (Gehaltsvorschüssen)

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Zinsenersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist mit 3,5% anzusetzen.
  2. Absatz 2Die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer haben keinen Einfluss auf das Ausmaß des Sachbezuges. Die Zinsenersparnis ist mit 3,5% des aushaftenden Kapitals (abzüglich allfälliger vom Arbeitgeber verrechneter Zinsen) zu berechnen. Die Zinsenersparnis ist ein sonstiger Bezug im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins und 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Für Zinsenersparnisse aus Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen bis zu insgesamt 7 300 Euro ist kein Sachbezug anzusetzen. Übersteigen Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen den Betrag von 7 300 Euro, ist ein Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2012

Gesetzesnummer

20001641

Dokumentnummer

NOR40048165

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