Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Sachbezugswerteverordnung § 3

Kurztitel

Sachbezugswerteverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 416/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.12.2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EuroStUV 2001

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 2002 (vgl. § 8)

Text

Deputate in der Land- und Forstwirtschaft

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDer Wert der Wohnungen, die Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt werden, beträgt 190,80 Euro jährlich (15,90 Euro monatlich).
  2. Absatz 2Für ständig in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigte Angestellte gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der Wert des Grunddeputats (freie Wohnung, Beheizung und Beleuchtung) beträgt bei

Kategorie nach

Kollektivvertrag

Familienerhalter

monatlich Euro

Alleinstehende

monatlich Euro

I

60,31

30,52

römisch II und III

71,94

38,51

römisch IV und V

81,39

42,87

VI

95,92

50,87

  1. Ziffer 2
    Für den unentgeltlichen Verbrauch von höchstens 70 kWh monatlich bei Angestellten mit Angehörigen bzw. höchstens 35 kWh monatlich bei alleinstehenden Angestellten ist kein Sachbezug anzusetzen. Als Familienerhalter ist jene Person anzusehen, die mindestens für eine weitere Person, mit welcher sie im gemeinsamen Haushalt lebt, sorgt oder auf Grund der lohngestaltenden Vorschriften als Familienerhalter anzuerkennen ist.
  2. Ziffer 3
    Werden nur einzelne Bestandteile des Grunddeputats gewährt, dann sind anzusetzen:
    • Strichaufzählung
      Die Wohnung mit
      40%,
       
    • Strichaufzählung
      die Heizung mit
      50%,
       
      und
    • Strichaufzählung
      die Beleuchtung mit
      10%.
       

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

20001641

Dokumentnummer

NOR40025088

Navigation im Suchergebnis