Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Sachbezugswerteverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.12.2001
Außerkrafttretensdatum
16.12.2008
Abkürzung
EuroStUV 2001
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 2002 (vgl. § 8)
Titel
Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 erlassen und folgende Verordnungen des Bundesministers für Finanzen abgeändert werden (Euro-Steuerumstellungsverordnung -
EuroStUV 2001):- Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993; - Verordnung über die Pauschbesteuerung von vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern; - Verordnung über die Festsetzung des Prozentsatzes zum Ausgleich von Unterschieden in der Kaufkraft hinsichtlich der in den Zollausschlussgebieten erzielten Einkünfte; - Verordnung über außergewöhnliche Belastungen; - Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft; - Verordnung über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmittel und Getränken sowie über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes; - Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuer bei nichtbuchführenden Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändlern; - Verordnung über die Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern; - Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern; - Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Künstlern und Schriftstellern; - Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes 1988; - Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern; - Verordnung, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird; - Verordnung, mit der die Finanzlandesdirektionen zur Ausübung des Gnadenrechtes in Finanzstrafsachen ermächtigt werden.
StF:
BGBl. II Nr. 416/2001
Präambel/Promulgationsklausel
Zu § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet:Zu Paragraph 15, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, wird verordnet:
Anmerkung
Die Art. II bis XV wurden in die betroffenen Rechtsvorschriften eingearbeitet.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2013
Gesetzesnummer
20001641
Dokumentnummer
NOR30001786