Bundesrecht konsolidiert

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Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 382/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 68/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

17.04.2018

Außerkrafttretensdatum

01.02.2021

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDiese Verordnung ist anzuwenden,
    1. Ziffer eins
      wenn die Einkommensteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2001 enden,
    2. Ziffer 2
      wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002.
  2. Absatz 2Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1993, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2001,, tritt außer Kraft.
  3. Absatz 3

    Paragraph eins, Ziffer 11 und Paragraph 4, Absatz 2,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2015,, sind anzuwenden, wenn

    1. Ziffer eins
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung 2016,
    2. Ziffer 2
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2015 enden.
  4. Absatz 4Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2018, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 anzuwenden.

Im RIS seit

16.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021

Gesetzesnummer

20001618

Dokumentnummer

NOR40201013

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