(3)Absatz 3
§ 1 Z 11 und § 4 Abs. 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 382/2015, sind anzuwenden, wennParagraph eins, Ziffer 11 und Paragraph 4, Absatz 2,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2015,, sind anzuwenden, wenn
die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung 2016,
die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2015 enden.