Bundesrecht konsolidiert

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Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 382/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.11.2001

Außerkrafttretensdatum

30.11.2021

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 2002 (§ 6)

Text

Paragraph 5,

Werden die Pauschbeträge in Anspruch genommen, dann können daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2021

Gesetzesnummer

20001618

Dokumentnummer

NOR40024655

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