hat die Probenahmestellen für jede Wasserversorgungsanlage, die > 10 m3 Wasser pro Tag liefert (siehe Anhang II Teil B Anmerkung 2), nach Anhörung des Betreibers der Wasserversorgungsanlage festzulegen. Dabei sind auch solche Probenahmestellen aus dem Leitungsnetz festzulegen, die einen Rückschluss auf die Wasserbeschaffenheit beim Verbraucher zulassen. Gegebenenfalls sind zur Sicherung der einwandfreien Beschaffenheit und zur Überprüfung der Wirksamkeit von Desinfektionsmaßnahmen Probenahmestellen auf verschiedenen Stufen der Wasserversorgungsanlage festzulegen; 10 m3 Wasser pro Tag liefert (siehe Anhang römisch II Teil B Anmerkung 2), nach Anhörung des Betreibers der Wasserversorgungsanlage festzulegen. Dabei sind auch solche Probenahmestellen aus dem Leitungsnetz festzulegen, die einen Rückschluss auf die Wasserbeschaffenheit beim Verbraucher zulassen. Gegebenenfalls sind zur Sicherung der einwandfreien Beschaffenheit und zur Überprüfung der Wirksamkeit von Desinfektionsmaßnahmen Probenahmestellen auf verschiedenen Stufen der Wasserversorgungsanlage festzulegen;