Bundesrecht konsolidiert

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Grenzwerteverordnung 2021 § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzwerteverordnung 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 253/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 243/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.10.2007

Außerkrafttretensdatum

19.12.2011

Abkürzung

GKV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

6. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Paragraph 33,
  1. Absatz einsFür die mit In-Kraft-Treten des 5. Abschnittes bereits bestehenden Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen müssen die Bestimmungen des 5. Abschnittes, ausgenommen bei Verwendung von Asbest, erst 12 Monate nach dem in Paragraph 34, Absatz 10, genannten Zeitpunkt erfüllt sein.
  2. Absatz 2Messungen, die bereits vor In-Kraft-Treten des 5. Abschnittes durchgeführt wurden, gelten als Grenzwert-Vergleichsmessungen, sofern sie die Voraussetzungen nach Paragraph 28, Absatz 2, oder Paragraph 31, Absatz eins, erfüllen.
  3. Absatz 3Bescheidmäßige Vorschreibungen über Messungen bleiben unberührt.
  4. Absatz 4Bis zum 30. September 2009 beträgt abweichend von Paragraph 5, Absatz 2 und 3 für das Schmelzen und Entformen bei Sandgussarbeiten in Gießereien sowie für Arbeiten an Brechanlagen, Klassieranlagen (Siebmaschinen), Mahlanlagen und an untertägigen Förderanlagen bei der Sand-, Kies- und Schottergewinnung und –aufbereitung der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe
    1. Ziffer eins
      als Tagesmittelwert:
      1. Litera a
        15 mg/m³ einatembare Fraktion,
      2. Litera b
        6 mg/m³ alveolengängige Fraktion.
    2. Ziffer 2
      als Kurzzeitwert:
      1. Litera a
        30 mg/m³ einatembare Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 ist anzuwenden.
      2. Litera b
        12 mg/m³ alveolengängige Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 ist anzuwenden.

Schlagworte

Sandgewinnung, Kiesgewinnung, Sandaufbereitung, Kiesaufbereitung, Schotteraufbereitung

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20001418

Dokumentnummer

NOR40091001

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