Bundesrecht konsolidiert

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Grenzwerteverordnung 2021 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzwerteverordnung 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 253/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.10.2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006

Abkürzung

GKV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Schutz- oder Arbeitskleidung

Paragraph 14,
  1. Absatz einsArbeitgeberInnen müssen den ArbeitnehmerInnen, für die die Gefahr einer Einwirkung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen besteht, zur Verfügung stellen:
    1. Ziffer eins
      geeignete Schutzkleidung im Sinne der Paragraphen 69 und 70 ASchG oder
    2. Ziffer 2
      geeignete Arbeitskleidung im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, ASchG, sofern für die spezifischen chemischen Einwirkungen der verwendeten Arbeitsstoffe eine geeignete Schutzkleidung nicht erhältlich ist, und
    3. Ziffer 3
      getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Straßenkleidung einerseits und Arbeitskleidung oder persönliche Schutzausrüstung andererseits.
  2. Absatz 2ArbeitgeberInnen müssen dafür sorgen, dass
    1. Ziffer eins
      persönliche Schutzausrüstung nach jedem Gebrauch, erforderlichenfalls auch vor jedem Gebrauch, überprüft und gereinigt wird, und
    2. Ziffer 2
      Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung, die mit Asbest in Berührung gekommen sind, nur in geschlossenen Behältern aus der Arbeitsstätte befördert werden.

Schlagworte

Schutzkleidung

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20001418

Dokumentnummer

NOR40020040

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