Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Grenzwerteverordnung 2021 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzwerteverordnung 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 253/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.10.2001

Außerkrafttretensdatum

19.12.2011

Abkürzung

GKV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des ASchG.
  2. Absatz 2“Schwebstoffe” sind Staub, Rauch und Nebel.
    1. Ziffer eins
      “Staub” ist eine disperse Verteilung fester Stoffe in Luft, entstanden durch mechanische Prozesse oder durch Aufwirbelung.
    2. Ziffer 2
      “Rauch” ist eine disperse Verteilung feinster fester Stoffe in Luft, entstanden durch thermische Prozesse oder durch chemische Reaktionen. Rauche werden als Alveolengängige Fraktion erfasst.
    3. Ziffer 3
      “Nebel” ist eine disperse Verteilung flüssiger Stoffe in Luft, entstanden durch Kondensation oder durch Dispersion.
  3. Absatz 3“Nichtflüchtige Schwebstoffe” sind Schwebstoffe, deren Dampfdruck so klein ist, dass bei Raumtemperatur keine gefährlichen Konzentrationen in der Dampfphase auftreten können.
  4. Absatz 4“Einatembare Fraktion” ist der Massenanteil aller Schwebstoffe, der durch Mund und Nase eingeatmet wird.
  5. Absatz 5“Alveolengängige Fraktion” ist der Massenanteil der eingeatmeten Partikel, der bis in die nicht-ciliierten Luftwege vordringt.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20001418

Dokumentnummer

NOR40020027

Navigation im Suchergebnis