(2)Absatz 2Der Reeder eines Fahrzeuges gemäß § 1 hat die Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 5 dem Kapitän und dem Fahrgastregisterführer vor Abfahrt des Fahrzeuges, die Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 dem Fahrgastregisterführer spätestens 30 Minuten nach Abfahrt des Fahrzeuges zu übermitteln.Der Reeder eines Fahrzeuges gemäß Paragraph eins, hat die Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 5 dem Kapitän und dem Fahrgastregisterführer vor Abfahrt des Fahrzeuges, die Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 4 dem Fahrgastregisterführer spätestens 30 Minuten nach Abfahrt des Fahrzeuges zu übermitteln.