Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung gilt für Fahrgastschiffe (§ 2 Z 7 der Fahrgastschiffverordnung, BGBl. II Nr. 150/2000) und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (§ 2 Z 8 der Fahrgastschiffverordnung) unter österreichischer Flagge, Diese Verordnung gilt für Fahrgastschiffe (Paragraph 2, Ziffer 7, der Fahrgastschiffverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2000,) und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (Paragraph 2, Ziffer 8, der Fahrgastschiffverordnung) unter österreichischer Flagge,
die aus einem Hafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auslaufen und eine Fahrt von mehr als 20 Seemeilen ab ihrem Ausgangspunkt unternehmen oder
die von einem Hafen außerhalb der Europäischen Gemeinschaft einen Hafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union anlaufen.