§ 9. Das Hauptzollamt Innsbruck ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig: Paragraph 9, Das Hauptzollamt Innsbruck ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig:
für die Vergabe der Verbrauchsteuernummern;
für die gemäß § 3 EG-Amtshilfegesetz, BGBl. Nr. 657/1994, zu führende Datenbank, den Datenaustausch mit den Mitgliedstaaten und die Durchführung des Bestätigungsverfahrens.für die gemäß Paragraph 3, EG-Amtshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1994,, zu führende Datenbank, den Datenaustausch mit den Mitgliedstaaten und die Durchführung des Bestätigungsverfahrens.