Bundesrecht konsolidiert

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Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und des EG-Amtshilfegesetzes § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des AbgabenverwaltungsorganisationsgesetzesNächster Suchbegriff und Vorheriger Suchbegriffdes EG-Amtshilfegesetzes

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 1/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 121/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Index

14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Paragraph 8, Zur Abfertigung von Waren am Amtsplatz im Ausfuhrverfahren sind für die in der Anlage zu Paragraph 8, genannten örtlichen Bereiche auch die in dieser Anlage jeweils angeführten Zollämter befugt, wenn die sonst zuständigen Ausfuhrzollstellen nicht gleichzeitig auch Ausgangszollstellen sind.

Gesetzesnummer

20001078

Dokumentnummer

NOR40014961

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2001/1/P8/NOR40014961

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