§ 8. Zur Abfertigung von Waren am Amtsplatz im Ausfuhrverfahren sind für die in der Anlage zu § 8 genannten örtlichen Bereiche auch die in dieser Anlage jeweils angeführten Zollämter befugt, wenn die sonst zuständigen Ausfuhrzollstellen nicht gleichzeitig auch Ausgangszollstellen sind. Paragraph 8, Zur Abfertigung von Waren am Amtsplatz im Ausfuhrverfahren sind für die in der Anlage zu Paragraph 8, genannten örtlichen Bereiche auch die in dieser Anlage jeweils angeführten Zollämter befugt, wenn die sonst zuständigen Ausfuhrzollstellen nicht gleichzeitig auch Ausgangszollstellen sind.