Bundesrecht konsolidiert

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Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern § 2

Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 95/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 416/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.12.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 2 und 3
ab 1. 1. 2002
§ 4 Abs. 2 idF BGBl. II Nr. 416/2001

Text

Paragraph 2,

Bei der Anwendung von Durchschnittssätzen gilt folgendes:

  1. Absatz einsDurchschnittssätze können nur für die in Absatz 2 und 3 angeführten Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträge angesetzt werden. Neben dem jeweiligen Durchschnittssatz dürfen Betriebsausgaben oder Vorsteuerbeträge nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in vollem Umfang nach den tatsächlichen Verhältnissen angesetzt werden.
  2. Absatz 2Der Durchschnittssatz für Betriebsausgaben umfaßt
    • Strichaufzählung
      Mehraufwendungen für die Verpflegung (Tagesgelder im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 26, Ziffer 4, des Einkommensteuergesetzes 1988),
    • Strichaufzählung
      Ausgaben für im Wohnungsverband gelegene Räume (insbesondere Lagerräumlichkeiten und Kanzleiräumlichkeiten),
    • Strichaufzählung
      Ausgaben anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden,
    • Strichaufzählung
      üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben wie Trinkgelder und Ausgaben für auswärtige Telefongespräche.
    Der Durchschnittssatz beträgt 12% der Umsätze (Paragraph 125, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung), höchstens jedoch 5 825 Euro jährlich.
  3. Absatz 3Der Durchschnittssatz für Vorsteuerbeträge gilt die bei Betriebsausgaben im Sinne des Absatz 2, anfallenden Vorsteuern ab. Der Durchschnittssatz beträgt 12% des sich aus Absatz 2, ergebenden Durchschnittssatzes. Als Vorsteuer darf höchstens ein Betrag von 699 Euro jährlich angesetzt werden. Soweit die abziehbare Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz berechnet wird, ist das Unternehmen von der Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994 befreit.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20000477

Dokumentnummer

NOR40025042

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2000/95/P2/NOR40025042

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