(2)Absatz 2Der Durchschnittssatz für Betriebsausgaben umfaßt
Mehraufwendungen für die Verpflegung (Tagesgelder im Sinne des § 4 Abs. 5 in Verbindung mit § 26 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988),Mehraufwendungen für die Verpflegung (Tagesgelder im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 26, Ziffer 4, des Einkommensteuergesetzes 1988),
Ausgaben für im Wohnungsverband gelegene Räume (insbesondere Lagerräumlichkeiten und Kanzleiräumlichkeiten),
Ausgaben anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden,
üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben wie Trinkgelder und Ausgaben für auswärtige Telefongespräche.
Der Durchschnittssatz beträgt 12% der Umsätze (§ 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung), höchstens jedoch 5 825 Euro jährlich.Der Durchschnittssatz beträgt 12% der Umsätze (Paragraph 125, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung), höchstens jedoch 5 825 Euro jährlich.