Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Grundausbildung für den höheren schulpsychologischen Dienst
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.07.2000
Außerkrafttretensdatum
30.11.2021
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Schulung am Arbeitsplatz
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDie Grundausbildung beginnt mit der Schulung am Arbeitsplatz. Folgende Ausbildungsinhalte sind zu vermitteln:
Kenntnisse in der psychologischen Beratungs-, Untersuchungs- und Sachverständigentätigkeit und deren Anwendung, insbesondere bei Fragen der Schulbahnwahl, Schulreife und des sonderpädagogischen Förderbedarfs, bei Lernproblemen, Verhaltensproblemen, persönlichen Schwierigkeiten und Krisen, bei individuellen (Bildungs-)Bedürfnissen und besonderen Fähigkeiten und Begabungen,
Kenntnisse und Fertigkeiten in der psychologischen Betreuung und Behandlung Einzelner bzw. von Gruppen,
Kenntnisse und Fertigkeiten in der Förderung der Kooperation im Bereich Schule und mit anderen Einrichtungen, deren Hilfestellungen für die Schule relevant sein können,
Kenntnisse und Fertigkeiten zu psychologischer Forschung im Bereich Schule,
Kenntnisse für die Informationsweitergabe an die Öffentlichkeit,
detaillierte Kenntnis des österreichischen Bildungswesens (insbesondere Eingangsvoraussetzungen, Inhalte und Abschlüsse der verschiedenen Schulformen) und der für die Bildungsberatung wesentlichen Informationsquellen und der Methoden der Informationsrecherche sowie Kenntnisse über die Eingangsvoraussetzungen, Inhalte und Abschlüsse der verschiedenen Fachhochschulstudiengänge sowie Studien an Akademien und Universitäten,
Kenntnisse für die Abhaltung von Seminaren,
Kenntnis der Grundlagen für die Berufsausübung gemäß dem Leitbild (Selbstverständnis) der Schulpsychologie-Bildungsberatung, des Dienstrechtes sowie der sonstigen einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, wie zB Schulgesetze, Suchtmittelgesetz, Psychologengesetz und
Psychotherapiegesetz,
Kenntnis der Umsetzung der Aufgabenbereiche der Schulpsychologie-Bildungsberatung.
(2)Absatz 2Für die Schulung am Arbeitsplatz ist ein Schulungsprogramm durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu erstellen.
Schlagworte
Beratungstätigkeit, Untersuchungstätigkeit, Bildungsbedürfnis
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2021
Gesetzesnummer
20000802
Dokumentnummer
NOR40009774