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Chemieverfahrenstechnik-Ausbildungsordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemieverfahrenstechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 185/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 152/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Außerkrafttretensdatum

31.05.2018

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

BerufsbildNächster Suchbegriff

Paragraph 3,
  1. Absatz einsFür den Lehrberuf Chemieverfahrenstechnik wird folgendes Vorheriger SuchbegriffBerufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

4. Lehrjahr

1.

Handhaben, Warten und Instandsetzen der zu verwendenden Apparate, Anlagen und Werkzeuge

2.

Grundkenntnisse der betriebsbezogenen Werkstoffe und Einsatzstoffe, ihrer physikalischen und chemisch-technologischen Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten

3.

Grundkenntnisse der Funktion und Betriebsweise chemisch-technologischer Apparate

4.

Fachgerechtes Handhaben von Druckbehältern, wie Stahlflaschen, Autoklaven, Reaktoren

5.

Grundkenntnisse der wichtigsten anorganischen und organischen Roh- und Hilfsstoffe

6.

Grundkenntnisse der allgemeinen und analytischen Chemie

7.

Grundkenntnisse der Physik

8.

Protokollierung und grafische Auswertung von Arbeitsergebnissen sowie das Lesen und Anfertigen von Versuchsskizzen mit und ohne EDV-Unterstützung

9.

Kenntnis über statistische Grundlagen und deren Anwendungen

10.

Kenntnis und Anwendung der betrieblichen EDV (Hardware und Software)

11.

Anwendung der betrieblichen Prozessleitsysteme zur Steuerung von Produktionsanlagen

12.

Grundkenntnisse der Anwendung (unter Normaldruck und vermindertem Druck) der Energieträger, wie Wärme, Dampf, Elektrizität, Druck und Vakuum

13.

Kenntnis über die Verwendung von Schutzausrüstungen in den chemischen Anlagen

14.

Kenntnis im Umgang mit gesundheitsschädlichen Stoffen auch unter Verwendung der Sicherheitsdatenblätter

15.

Kenntnis über den Brandschutz und Explosionsschutz

16.

Kenntnis über die Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen

17.

Kenntnis über Probenahme von festen, flüssigen und gasförmigen Stoffen sowie Durchführung von betriebsspezifischen Probenahmen und Analysen

18.

Kenntnis über die Stoffaufbereitung, wie Zerkleinern, Granulieren, Lösen, Mischen und Kneten, und deren Anwendung

19.

Kenntnis über die mechanischen Trennverfahren für Feststoffe, wie Sortieren und Klassieren, und deren Anwendung, Siebanalysen

20.

Kenntnis über die mechanischen Trennverfahren für Feststoff-Flüssigkeitsgemische, wie Sedimentieren, Zentrifugieren, Filtrieren, und deren Anwendung

21.

Kenntnis über thermische Trennverfahren, wie Trocknen, Verdampfen, Kristallisieren, Destillieren und Rektifizieren, und deren Anwendung

22.

Kenntnis über physikalisch-chemische Trennverfahren, wie Extraktion, Umfällung, Chromatographie, Umkristallisation, Membranfiltration (Ultrafiltration), Osmose

23.

Kenntnis über Gasreinigung und Gasgemischtrennung, wie Entstaubung, Gastrocknung, Ad- und Absorption und katalytische Gasreinigung

24.

Kenntnis von Lager- und Fördereinrichtungen von festen, flüssigen und gasförmigen Stoffen und die Anwendung der betriebsspezifischen Fördereinrichtungen

25.

Durchführen allgemeiner chemischer, physikalischer und chemischphysikalischer labormäßiger Prüfverfahren, wie Maßanalyse, elektrochemische Messmethoden, optische Messmethoden, Dichtebestimmung, Viskositätsbestimmungen und Gravimetrie

26.

Bedienen und Überwachen chemisch-technologischer Anlagen

27.

Messen und Ablesen von Betriebszustandsgrößen, wie Druck, Temperatur, Druckdifferenz, Füllstandsmenge, Durchflussmenge, Leitfähigkeit, pH-Messungen, Sauerstoffmessungen

28.

Lesen und Interpretieren von Produktionsschemata und Verfahrensfließbildern

29.

Bedienen und Überwachen von Regelkreisen

30.

Kenntnis der Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik

31.

Kenntnis und Durchführung einfacher Upscaling-Prozesse

32.

Kenntnis über die Abluftreinigung, Abwasserbehandlung und Abfallwirtschaft und deren betriebliche Anwendung

33.

Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke

34.

Kenntnis der Qualitätssicherung und Durchführung von betriebsspezifischen qualitätssichernden Maßnahmen

35.

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

36.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

37.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonst in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

38.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

  1. Absatz 2Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist – unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben – auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Schlagworte

Adsorption, Lagereinrichtung, Rohstoff, Steuerungstechnik,
Regelungstechnik

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018

Gesetzesnummer

20000750

Dokumentnummer

NOR40008397

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