Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsmittelverordnung § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 164/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Außerkrafttretensdatum

09.08.2002

Abkürzung

AM-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

3. Abschnitt

Leitern und Gerüste

Allgemeine Bestimmungen über Leitern

Paragraph 34, (1) ArbeitgeberInnen dürfen nur Leitern zur Verfügung stellen, die folgenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, ASchG entsprechen:

  1. Ziffer eins
    Leitern müssen so beschaffen sein, dass sie sich nicht gefährlich durchbiegen können.
  2. Ziffer 2
    Sprossen und Stufen von Leitern müssen trittsicher und in die Leiterholme unbeweglich eingefügt sein.
  3. Ziffer 3
    Der Abstand der Sprossen oder Stufen voneinander muss gleich groß sein. Die Sprossenabstände dürfen nicht mehr als 30 cm betragen, ausgenommen der oberen zwei Sprossenabstände, die maximal 35 cm betragen dürfen.
  4. Ziffer 4
    Auf Leitern, ausgenommen Dachleitern, sind aufgenagelte Stangen, Bretter oder Latten als Sprossen und Stufen nicht zulässig.
  5. Ziffer 5
    Der lichte Abstand der Holme muss mindestens 28 cm betragen.
  6. Ziffer 6
    Leitern dürfen nicht durch Befestigen von Latten an Holmen verlängert werden.
  7. Ziffer 7
    Das Ausbessern von Leitern durch Nageln sowie das Zusammensetzen von hiezu nicht bestimmten Teilen zu einer Leiter ist nicht zulässig.
  1. Absatz 2Für die Verwendung von Leitern gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Leitern dürfen als Standplatz für die Durchführung von Arbeiten nur verwendet werden, wenn nur so wenig Werkzeug und Material mitgeführt wird, dass beim Auf- und Abstieg von der Leiter gewährleistet ist, dass sich ArbeitnehmerInnen sicher an der Leiter anhalten können.
    2. Ziffer 2
      Bei Windeinwirkung oder sonstigen ungünstigen Wetterbedingungen dürfen Leitern nicht verwendet werden, wenn die Standsicherheit der Leiter beeinträchtigt oder sonst die Sicherheit der ArbeitnehmerInnen gefährdet ist.
    3. Ziffer 3
      Leitern sind derart aufzustellen, dass sie gegen Wegrutschen und Umfallen gesichert sind.
    4. Ziffer 4
      Leitern sind auf tragfähigen Standflächen, erforderlichenfalls auf lastverteilenden Unterlagen aufzustellen.
    5. Ziffer 5
      Bei Leitern, die im Verkehrsbereich von Fahrzeugen oder Hebezeugen oder im Öffnungsbereich von Fenstern oder Türen aufgestellt sind, sind Vorkehrungen gegen ein Anstoßen an die Leiter zu treffen, wie Absperrungen oder Aufstellen von Warnposten. Bei schlechter Sicht oder bei Dunkelheit sind Leitern an solchen Aufstellungsorten durch eine deutlich sichtbare Warnbeleuchtung zu kennzeichnen.
    6. Ziffer 6
      Leitern dürfen nicht als waagrechte Gerüstträger, als Unterlagen für Gerüstbeläge sowie als Laufgänge, Lauftreppen und Laufbrücken verwendet werden, soweit sie nicht hiefür gebaut sind.
    7. Ziffer 7
      Gerüstleitern und Dachleitern dürfen nicht als Aufstiegsleitern benützt werden.
  2. Absatz 3Für Mehrzweckleitern gelten die nachstehenden Bestimmungen jener Leiterart, an deren Stelle sie verwendet werden.

Schlagworte

Sicherheitsanforderung, Aufstieg

Gesetzesnummer

20000727

Dokumentnummer

NOR40008150

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