Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsmittelverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 29
Inkrafttretensdatum
01.07.2000
Außerkrafttretensdatum
31.01.2010
Abkürzung
AM-VO
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Bolzensetzgeräte
§ 29.
(1)Absatz einsFür die Benutzung von Bolzensetzgeräten sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Für die Einhaltung der Betriebsanweisungen ist zu sorgen. Durch die Betriebsanweisungen ist die sichere Benutzung der Bolzensetzgeräte zu regeln, insbesondere:
Aufbewahrung von Bolzensetzgeräten, Bolzen und Treibladungen,
Aufnehmen, Laden, Tragen, Zureichen und Entladen von Bolzensetzgeräten,
Maßnahmen bei Ladehemmungen und zum Beseitigen von Kartuschenversagern,
Besetzen von Materialien,
Maßnahmen für die Sicherung des Gefahrenbereiches,
Zu verwendende Schutzausrüstung.
(2)Absatz 2Die ordnungsgemäße Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten ist vor jedem Arbeitsbeginn und nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung durch den Benutzer durch eine Sichtkontrolle zu überprüfen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2010
Gesetzesnummer
20000727
Dokumentnummer
NOR40008145