Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsmittelverordnung § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 164/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 313/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

10.08.2002

Außerkrafttretensdatum

31.01.2010

Abkürzung

AM-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Geräte für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren

§ 26.
  1. Absatz einsDurch geeignete Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren durch ArbeitnehmerInnen Brand- und Explosionsgefahren verhindert werden.
  2. Absatz 2Bei Benutzung von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die mit Sauerstoff in Berührung kommenden Armaturen sind fettfrei zu halten.
    2. Ziffer 2
      Neue Schläuche sind vor ihrer Benutzung durch Ausblasen zu reinigen. Die Schläuche dürfen auf den Tüllen nur mit geeigneten Schlauchklemmen befestigt werden.
    3. Ziffer 3
      Nicht angeschlossene Flaschen, bei denen die Verwendung einer Schutzkappe vorgesehen ist, müssen mit dieser versehen sein.
    4. Ziffer 4
      Wird in engen Räumen autogen geschweißt oder geschnitten, so sind bei längerer Unterbrechung der Arbeiten die Brenner und ihre Zuleitungen aus den engen Bereichen zu entfernen.
    5. Ziffer 5
      Ein Ableuchten der Apparate, Leitungen und Druckregler mit offener Flamme ist unzulässig.
    6. Ziffer 6
      Druckgasflaschen sind gegen Umfallen und unzulässige Erwärmung zu sichern.
  3. Absatz 3Bei Benutzung von Acetylen-Verbrauchsanlagen gilt zusätzlich zu Abs. 2 Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Während der Entnahme müssen bei handradlosen Flaschenventilen die Ventilschlüssel aufgesteckt bleiben.
    2. Ziffer 2
      Im Bereich von Acetylen-Flaschen ist ein schwer entflammbarer Hitzeschutzhandschuh, bei mehr als drei parallel geschalteten Flaschen (Flaschenbatterien) überdies eine Löschdecke bereitzuhalten.
    3. Ziffer 3
      Acetylen-Flaschen dürfen, sofern der Hersteller nicht etwas anderes vorgesehen hat, nur stehend transportiert, gelagert und verwendet werden. Eine liegende Verwendung von einzelnen Acetylen-Flaschen ist zulässig, wenn das Flaschenventil mindestens 40 cm höher liegt als der Flaschenfuß.
    4. Ziffer 4
      Acetylen-Flaschen, in denen eine Acetylen-Zersetzung festgestellt oder vermutet wurde, sind, sofern dies gefahrlos möglich ist, zu kennzeichnen und von der weiteren Verwendung auszuschließen.
  4. Absatz 4Für die Benutzung sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten und unter Beachtung der Abs. 2 und 3 schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Für die Einhaltung der Betriebsanweisungen ist zu sorgen. Durch diese Betriebsanweisungen ist die sichere Verwendung der Anlagen zu regeln, insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Anschließen der Druckregler,
    2. Ziffer 2
      Einstellen und Betrieb der Anlage,
    3. Ziffer 3
      Verhalten bei Störungen wie Flammenrückschlägen oder Flaschenbränden,
    4. Ziffer 4
      Flaschenwechsel.

Schlagworte

Brandgefahr

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010

Gesetzesnummer

20000727

Dokumentnummer

NOR40035124

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