Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsmittelverordnung § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 164/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 313/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

10.08.2002

Außerkrafttretensdatum

31.01.2010

Abkürzung

AM-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Prüfbefund, Prüfplan

§ 11.
  1. Absatz einsDie Ergebnisse folgender Prüfungen sind in einem Prüfbefund festzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Abnahmeprüfungen,
    2. Ziffer 2
      wiederkehrende Prüfungen,
    3. Ziffer 3
      Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen,
    4. Ziffer 4
      Prüfung nach Aufstellung von Kranen, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen, wie zB Turmdrehkrane, Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit getrennt angeliefertem Zusatzausleger, Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit zerlegt angeliefertem Gittermast,
    5. Ziffer 5
      Prüfung nach Aufstellung von Kranen mit Arbeitskörben auf Baustellen, ausgenommen gleislose und gleisgebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane) und Ladekrane auf Fahrzeugen mit Arbeitskörben,
    6. Ziffer 6
      Prüfung nach Aufstellung von Arbeitsmitteln zum Heben von ArbeitnehmerInnen auf Baustellen, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut oder an Teilen der Umgebung, wie Gebäuden, montiert werden müssen (zB Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Hängebühnen, Dachdeckerfahrstühle, Bauaufzüge mit Personenbeförderung),
    7. Ziffer 7
      Prüfung nach Aufstellung von sonstigen kraftbetriebenen Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräten auf Baustellen, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen,
    8. Ziffer 8
      Prüfung nach Aufstellung von fahrbaren und verfahrbaren Hängegerüsten,
    9. Ziffer 9
      Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (zB Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge).
  2. Absatz 2Der Prüfbefund muss beinhalten:
    1. Ziffer eins
      Prüfdatum,
    2. Ziffer 2
      Namen und Anschrift des Prüfers bzw. Bezeichnung der Prüfstelle,
    3. Ziffer 3
      Unterschrift des Prüfers,
    4. Ziffer 4
      Ergebnis der Prüfung,
    5. Ziffer 5
      Angaben über die Prüfinhalte.
  3. Absatz 3Die Prüfbefunde sind von den ArbeitgeberInnen bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Prüfbefunde oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung, über die wiederkehrenden Prüfungen und über die Prüfungen nach Aufstellung vorhanden sein.
  4. Absatz 3 aAbs. 3 zweiter Satz gilt nicht, wenn lediglich für die wiederkehrenden Prüfungen eines Arbeitsmittels ein Prüfbefund erforderlich ist und am Arbeitsmittel eine Prüfplakette angebracht ist, die
    1. Ziffer eins
      das Datum der letzten wiederkehrenden Prüfung aufweist,
    2. Ziffer 2
      eine eindeutige Zuordnung zum Prüfbefund des Arbeitsmittels aufweist,
    3. Ziffer 3
      unverwischbar und gut lesbar beschriftet ist,
    4. Ziffer 4
      an gut sichtbarer Stelle am Arbeitsmittel angebracht ist.
  5. Absatz 4Für folgende Arbeitsmittel ist ein Prüfplan gemäß § 37 Abs. 5 ASchG zu erstellen:
    1. Ziffer eins
      Arbeitsmittel, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen, wie insbesondere Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Hängebühnen, Hängegerüste,
    2. Ziffer 2
      Krane und mechanische Leitern mit Arbeitskörben auf Baustellen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010

Gesetzesnummer

20000727

Dokumentnummer

NOR40035121

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