Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsmittelverordnung § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 164/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Außerkrafttretensdatum

09.08.2002

Abkürzung

AM-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Prüfbefund, Prüfplan

Paragraph 11, (1) Die Ergebnisse folgender Prüfungen sind in einem Prüfbefund festzuhalten:

  1. Ziffer eins
    Abnahmeprüfungen,
  2. Ziffer 2
    wiederkehrende Prüfungen,
  3. Ziffer 3
    Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen,
  4. Ziffer 4
    Prüfung nach Aufstellung von Kranen, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen, wie zB Turmdrehkrane, Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit getrennt angeliefertem Zusatzausleger, Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit zerlegt angeliefertem Gittermast,
  5. Ziffer 5
    Prüfung nach Aufstellung von mechanischen Leitern mit Arbeitskörben sowie von Kranen mit Arbeitskörben auf Baustellen, ausgenommen gleislose und gleisgebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane) und Ladekrane auf Fahrzeugen mit Arbeitskörben.
  1. Absatz 2Der Prüfbefund muss beinhalten:
    1. Ziffer eins
      Prüfdatum,
    2. Ziffer 2
      Namen und Anschrift des Prüfers bzw. Bezeichnung der Prüfstelle,
    3. Ziffer 3
      Unterschrift des Prüfers,
    4. Ziffer 4
      Ergebnis der Prüfung,
    5. Ziffer 5
      Angaben über die Prüfinhalte.
  2. Absatz 3Die Prüfbefunde sind von den ArbeitgeberInnen bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Prüfbefunde oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung, über die wiederkehrenden Prüfungen und über die Prüfungen nach Aufstellung vorhanden sein.
  3. Absatz 4Für folgende Arbeitsmittel ist ein Prüfplan gemäß Paragraph 37, Absatz 5, ASchG zu erstellen:
    1. Ziffer eins
      Arbeitsmittel, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen, wie insbesondere Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Hängebühnen, Hängegerüste,
    2. Ziffer 2
      Krane und mechanische Leitern mit Arbeitskörben auf Baustellen.

Gesetzesnummer

20000727

Dokumentnummer

NOR40008127

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