Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftsrechtskommission § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftsrechtskommission

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 67/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.03.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Sitzungen der Kommission

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDer Vorsitzende beruft die Wirtschaftsrechtskommission unter Bekanntgabe der Tagesordnung nach Bedarf zu Sitzungen ein. Er hat die Kommission innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn dies vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, von der Mehrheit des Präsidiums oder mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.
  2. Absatz 2Der Vorsitzende, in seiner Abwesenheit das nach Jahren älteste Mitglied des Präsidiums, eröffnet und leitet die Sitzungen.
  3. Absatz 3Besteht dringender Handlungsbedarf, dann kann der Vorsitzende kurzfristig das Präsidium befassen oder sonst Mitglieder der Wirtschaftsrechtskommission mit speziellen, in den Aufgabenbereich der Wirtschaftsrechtskommission fallenden Aufgaben betrauen. Gutachten und Stellungnahmen, die auf diesem Weg zustandekommen, werden vom Präsidium oder in Fällen besonderer Dringlichkeit vom Vorsitzenden allein unter ausdrücklichem Hinweis auf diese Gegebenheiten als Äußerung des Präsidiums oder des Vorsitzenden, gegebenenfalls unter Hinweis auf die sonst tätig gewordenen Mitglieder der Wirtschaftsrechtskommission, an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten weitergegeben.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10001557

Dokumentnummer

NOR12017154

Alte Dokumentnummer

N1199910199E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1999/67/P5/NOR12017154

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