(3)Absatz 3Besteht dringender Handlungsbedarf, dann kann der Vorsitzende kurzfristig das Präsidium befassen oder sonst Mitglieder der Wirtschaftsrechtskommission mit speziellen, in den Aufgabenbereich der Wirtschaftsrechtskommission fallenden Aufgaben betrauen. Gutachten und Stellungnahmen, die auf diesem Weg zustandekommen, werden vom Präsidium oder in Fällen besonderer Dringlichkeit vom Vorsitzenden allein unter ausdrücklichem Hinweis auf diese Gegebenheiten als Äußerung des Präsidiums oder des Vorsitzenden, gegebenenfalls unter Hinweis auf die sonst tätig gewordenen Mitglieder der Wirtschaftsrechtskommission, an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten weitergegeben.