Bundesrecht konsolidiert

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Bausparen gemäß § 108 EStG 1988 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bausparen gemäß § 108 EStG 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 515/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

31.12.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

§ 6.
  1. Absatz einsBemessungsgrundlage für die Prämienerstattung ist der eingezahlte Beitrag, höchstens der gemäß 108 EStG prämienwirksame Betrag. Werden mehrere Abgabenerklärungen mit gleichzeitiger Prämienwirksamkeit zu Gunsten des Antragstellers oder einer mitberücksichtigten Person festgestellt, erfolgt die Prämienerstattung für den Bausparvertrag mit dem früheren Vertragsbeginn. Wird zu Gunsten eines Antragstellers mehr als eine Abgabenerklärung mit nicht gleichzeitiger Prämienwirksamkeit festgestellt, erfolgt die Prämienerstattung insgesamt bis zum gesetzlichen Höchstbetrag.

  1. Absatz 2Bei mehreren Abgabenerklärungen mit demselben Vertragsbeginn erfolgt zunächst keine Prämienerstattung. Die Prämienerstattung erfolgt erst, wenn sie im Rahmen der Korrekturmeldung für den Abgabepflichtigen nur einmal geltend gemacht wird.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2010

Gesetzesnummer

20000332

Dokumentnummer

NOR40002955

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