(2)Absatz 2Die nachzuerhebende Steuer gemäß § 41 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 beträgt 25% der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten. Bei Fehlen einer Veräußerung tritt an die Stelle des Veräußerungserlöses der Rückkaufspreis gemäß § 7 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993. Befinden sich in einem Depot mehrere Anteile an Kapitalanlagefonds, errechnen sich die Anschaffungskosten des veräußerten Anteils aus dem Durchschnitt der jeweiligen Anschaffungskosten sämtlicher auf dem Depot befindlichen gleichen Anteile an Kapitalanlagefonds. Dabei sind die Anschaffungskosten, die dem zur Einbehaltung und Abfuhr Verpflichteten unbekannt sind, mit Null anzunehmen.Die nachzuerhebende Steuer gemäß Paragraph 41, Absatz eins, des Investmentfondsgesetzes 1993 beträgt 25% der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten. Bei Fehlen einer Veräußerung tritt an die Stelle des Veräußerungserlöses der Rückkaufspreis gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Investmentfondsgesetzes 1993. Befinden sich in einem Depot mehrere Anteile an Kapitalanlagefonds, errechnen sich die Anschaffungskosten des veräußerten Anteils aus dem Durchschnitt der jeweiligen Anschaffungskosten sämtlicher auf dem Depot befindlichen gleichen Anteile an Kapitalanlagefonds. Dabei sind die Anschaffungskosten, die dem zur Einbehaltung und Abfuhr Verpflichteten unbekannt sind, mit Null anzunehmen.