§ 2.Paragraph 2,
Wird ein Auszahlungsplan nicht erfüllt (Übertragung von Todes wegen), erfolgt eine Nacherhebung der gemäß § 41 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993, § 108a des Einkommensteuergesetzes und § 15 Abs. 1 Z 17 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 befreiten oder erstatteten Steuer. Wird ein Auszahlungsplan nicht erfüllt (Übertragung von Todes wegen), erfolgt eine Nacherhebung der gemäß Paragraph 41, Absatz eins, des Investmentfondsgesetzes 1993, Paragraph 108 a, des Einkommensteuergesetzes und Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 befreiten oder erstatteten Steuer.